Meldung der EEG-Zahlungen
Die Bundesnetzagentur führt zur Erfüllung europarechtlicher Transparenzverpflichtungen bis zum 15. Juni 2018 eine Datenerhebung zum Umfang der EEG-Zahlungen im Jahr 2016 durch.
Betroffene Anlagen bzw. Anlagenbetreiber
Anlagenbetreiber sind verpflichtet, die im Jahr 2016 nach dem EEG erhaltenen Zahlungen für diejenigen Anlagen anzugeben, die diese beiden Bedingungen erfüllen:
- die EEG-Anlage, für die die EEG-Zahlungen geleistet wurden, ist nach dem 31.12.2011 in Betrieb gegangen
und
- die EEG-Zahlungen für die Anlage haben mindestens 500.000 Euro betragen (im Kalenderjahr 2016)
Jede Anlage, die diese Voraussetzungen erfüllt, muss in den Fragebogen eingetragen werden.
Der Begriff „EEG-Zahlungen“ bezeichnet zusammenfassend alle Zahlungen, die vom Anschlussnetzbetreiber an den Anlagenbetreiber ausgeschüttet werden (Marktprämie, Einspeisevergütung, Flexibilitätsprämie etc.). Entschädigungszahlungen für Einspeise-Management-Maßnahmen (EinsMan-Zahlungen) und Erlöse aus Direktvermarktung sind nicht zu berücksichtigen.
Die Zahlungen sind netto ohne Umsatzsteuer anzugeben. Auch für die Ermittlung, ob der oben genannte Schwellenwert in Höhe von 500.000 Euro überschritten wird, sind die Netto-Werte zu berücksichtigen.
Die Meldung muss bis zum 15. Juni 2018 bei der Bundesnetzagentur eingegangen sein.
Den Fragebogen finden Sie unter diesem Link: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/Datenerhebung_EEG/DatenEEGZahlungen2016/EEGZahlungen_node.html