Am ökologischen Nutzen der Wasserkraft scheiden sich die Geister.
Je mehr Informationen gesammelt und veröffentlicht werden, desto komplexer wird der Sachverhalt. Die Wasserkraft erzeugt beständig CO2 freien Strom, stabilisiert lokale und regionale Netze in einem fluktuierenden Strommix u.v.m.
Gleichzeitig stellt jeder menschliche Eingriff in ein Gewässer eine Störung in den natürlichen Wasserhaushalt dar. Immer, und sei er auch noch so klein. Die Natur sucht sich dann ihre Nischen und zeigt ihren starken Willen, zu leben und sich weiterzuentwickeln.
Daher gibt es keine Pauschalantwort, ob die Wasserkraft immer nützt oder immer schadet. Es geht darum, im Einzelfall zu prüfen, was am jeweiligen Gewässer und Standort unter den gegebenen Umständen möglich, machbar und sinnvoll ist. Es geht darum, Lösungen zu finden, die die Nachteile aufwiegen und die gesamtgesellschaftlichen Vorteile nicht mindern, sondern sogar erhöhen.
Die Europäische Wasserrrahmenrichtlinie (WRRL) und ihre Umsetzung ins Wasserhaushaltsgesetz (WHG §§ 33-35) machen strenge Vorgaben und stellen gewässerökologische Belange in den Vordergrund. Die Zuständigkeit für die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinien liegt bei den Ländern.
Betreiberinnen und Betreiber werden durch landesbehördliche Vorschriften verpflichtet, für die Verbesserung der Situation an unseren Fließgewässern zu sorgen. Seit vielen Jahren kommen Betreiberinnen und Betreiber dem nach, indem sie Maßnahmen planen und umsetzen, die es ermöglichen, die Schnittmenge zwischen erneuerbarer Stromerzeugung und ökologischen Belangen des Gewässers zu vergrößern. Dies ist mit hohen Planungs-, Umsetzungs- und Wartungskosten verbunden (siehe Ökonomie).
Wo Kraftwerksbetreiberinnen und -betreiber und das Land im Sinne von Natur- und Klimaschutz zusammenarbeiten, entstehen win-win Situationen. Diese sind zielorientiert und kosteneffizient.
Die Durchwanderbarkeit der Flüsse ist für viele Fischarten und andere Wasserlebewesen wichtig, um in ihren jeweiligen Entwicklungsstadien das angemessene Umfeld zu haben. Dabei wird die Durchgängigkeit auch durch natürliche Gegebenheiten, wie Wasserfälle, Verklausungen oder Biberdämme beeinflusst. Im Bereich der Wasserkraft gibt es verschiedene Möglichkeiten, Fischen den Auf- und Abstieg am Kraftwerksstandort zu ermöglichen. Im Folgenden stellen wir verschiedene Methoden vor, die es ermöglichen Klima- und Naturschutz in Einklang zu bringen.
Dafür ist es wichtig, dass im Abwägungsprozess (WHG § 22: „Der Ausgleich ist unter Abwägung der Interessen der Beteiligten und des Wohls der Allgemeinheit sowie unter Berücksichtigung des Gemeingebrauchs nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen.“) bei ökologischen Maßnahmen nicht nur ein Vertreter der Fischerei, sondern auch ein Klimaschutzbeauftragter, wie z.B. in Art 11 (4) Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg vorgesehen, frühzeitig in den Prozess mit einbezogen wird.
Damit Gewässerstrecken im Kraftwerksbereich nicht trocken fallen, wird eine ökologische Mindestwassermenge, meist über den Fischaufstieg und über die Wehranlage, abgegeben. Sodass im eigentlichen Flussbett immer genügend Wasser vorhanden ist. Klimawandelbedingte Extremwetterereignisse wie langanhaltende Trockenheit führen jedoch immer häufiger dazu, dass die verfügbare Wassermenge so gering ausfällt, dass Wasserkraftanlagen immer häufiger abgeschaltet werden müssen.
Schlitzpass, raue Rampe, Umgehungsgerinne, Beckenpässe, Fischlifte sind verschiedene Möglichkeiten um den Fischen den Aufstieg zu ermöglichen. Welche Maßnahme die richtige ist, hängt von den Standortfaktoren wie den vorhandenen Fischarten, dem Gefälle, der Beschaffenheit des umliegenden Geländes, sowie den hydrologischen Gegebenheiten ab.
Geeigneter Feinrechen vor der Turbine, geeignete hydraulische Verhältnisse vor dem Feinrechen, Fischabstiegsanlagen, regelmäßige Spülungen am Leerschuss.
§ 33 – Mindestwasserführung
Das Aufstauen sowie das Entnehmen und Ableiten von Wasser ist nur gestattet, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die erforderlich ist, um nachfolgende Ziele zu erreichen:
Die Gewässer durch menschliche Tätigkeiten so beeinträchtigt oder ihre natürlichen Gegebenheiten so beschaffen sind, dass die Erreichung der Ziele unmöglich ist oder mit verhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre (§30 Abs.1)
§ 34 – Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer
Die Durchgängigkeit an der Stauanlage muss nach dem Maßstab der §27 und §30 umgesetzt werden.
§ 35 – Wasserkraftnutzung
Die Wasserkraftnutzung darf zugelassen werden, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden. Das heißt jedoch im Umkehrschluss nicht, dass ein absoluter Schutz von jeglichen Fischschäden gefordert ist, sondern Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik.
Das Forum Fischschutz und Fischabstieg (www.forum-fischschutz.de) des Umweltbundesamtes bietet Anlagenbetreiberinnen und -betreibern, Fischerei- & Umweltverbänden, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Planerinnen und Planern die Möglichkeit zum Austausch über Gemeinsamkeiten, Unterschiede und Unklarheiten.
Aus den unterschiedlichen Forderungen wurde ein gemeinsames Positionspapier als „Empfehlung des Forums“ erarbeitet: https://forum-fischschutz.de/sites/default/files/Bericht_Empfehlung_des_Forums_online.pdf