Die „Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums, des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum und des Wirtschaftsministeriums zur gesamtökologischen Beurteilung der Wasserkraftnutzung; Kriterien für die Zulassung von Wasserkraftanlagen bis 1000 kW“ (Wasserkrafterlass) von 2018 setzt den Rahmen für Genehmigungsverfahren in Baden-Württemberg.
Es ist sinnvoll bereits vor Planungsbeginn den Kontakt mit der Behörde aufzunehmen und Erkundigungen beim Fischereisachverständigen, Vertreterinnen und Vertretern der Landesnaturschutzverbände und Landesfischereiverein einzuholen. Aus Gründen der Planungssicherheit und Transparenz sollte in jedem Planungsschritt Klarheit über die konkreten Anforderungen hergestellt werden um das an die Situation angemessene Verfahren zu wählen. Außerdem sollten gemeinsame Vor-Ort-Besuche genutzt werden um konkreten und sachlichen Austausch zu ermöglichen. Ein Problem stellt häufig die hohe Fluktuation der Sachbearbeiter dar; daher empfiehlt es sich großen Wert auf konkret ausformulierte Protokolle zu legen. Die Antragstellerinnen und Antragsteller haben mit der Erstellung spezifischer Studien zu rechnen und müssen diverse Nachweise erbringen. Die Behörden sind angehalten, ihren Ermessensspielraum zu nutzen und dabei alle Belange (Ökologie, Klimaschutz, Wirtschaft, Naturschutz, etc.) verhältnismäßig einzubeziehen.
Zuständigkeiten
Die zuständige Genehmigungsbehörde für Kleinwasserkraftanlagen (<1.000kW) ist die Untere Wasserbehörde des jeweiligen Landratsamtes.
Für Anlagen >1.000kW ist die beim Regierungspräsidium ansässige Obere Wasserbehörde zuständig.
Arten der Genehmigung
Das positiv beschiedene Genehmigungsverfahren kann zu zwei verschiedenen Ergebnissen führen: die wasserrechtliche Erlaubnis, die jedoch entschädigungslos entzogen werden kann oder die wasserrechtliche Bewilligung, die einem Eigentumsrecht auf Zeit ähnelt.
In Deutschland gibt es zudem sogenannte Altrechte, die die Nutzung einer festgesetzten Wassermenge bescheinigen. Wird dieses Recht über einen längeren Zeitraum nicht ausgeübt, kann es verfallen.
Dauer des Genehmigungsverfahrens
Verfahren können von Behörde zu Behörde unterschiedlich ablaufen und variieren in der Dauer. Ein zwischen dem Landkreis Waldshut, dem Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg e.V., der AWK BW e.V. und dem Landesfischereiverband Baden e.V. abgestimmtes „Ablaufschema Gestattungsverfahren für eine Wasserkraftanlage“ stellen wir Ihnen hier zum Download zur Verfügung Ablaufschema_Gestattungsverfahren_WKA.
Die Studie von Prof. Dr. Thorsten Attendorn „Klimaschutz erfolgreich gestalten: Was Behörden tun können. Handlungsfelder Windkraft, Wasserkraft und Verkehrswende“ stellen wir Ihnen in der Rubrik „Studien“ zum Download zur Verfügung.