WASSERKRAFT Regional. Ökologisch. Gut.

Recht

Hier finden Sie Links zu relevanten Gesetzen und Verordnungen.

Wir können weder Vollständigkeit noch Aktualität gewährleisten und bitten Sie, bei vertieftem Interesse selbst Informationen zu recherchieren.

 

Wasserhaushaltsgesetz WHG

Das bisher nicht genutzte Wasserkraftpotenzial an vorhandenen Staustufen ist nach § 35 Absatz 3 WHG durch die Bundesländer bzw. die zuständigen Behörden zu ermitteln. Dabei ist zu prüfen, ob an den Staustufen oder sonstigen Querverbauungen, die am 1. März 2010 bestanden und deren Rückbau zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 auch langfristig nicht vorgesehen ist, eine Wasserkraftnutzung möglich ist.

Erneuerbare Energien Gesetz EEG

 

Wassergesetz Baden-Württemberg

§ 24 Wasserkraftnutzung

(zu §§ 12 und 35 WHG)

(1) Die Wasserkraft soll im Interesse des Klimaschutzes und der Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energien genutzt werden. Eine Wasserkraftnutzung soll im Rahmen des Bewirtschaftungsermessens nach § 12 Absatz 2 WHG zugelassen werden, wenn kein Versagungsgrund nach § 12 Absatz 1 WHG vorliegt.

(2) Das Recht oder die Befugnis zur Benutzung eines Gewässers zum Betrieb einer Wasserkraftanlage berechtigt auch dazu, die Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie zu betreiben, wenn die zu nutzende Leistung der Rohwasserkraft 1000 Kilowatt nicht übersteigt.

(3) Vorhaben zur Umnutzung nach Absatz 2 sowie Maßnahmen, die sich auf den ökologischen Zustand auswirken können, einschließlich Maßnahmen, die eine Verbesserung des ökologischen Zustands bezwecken, sind, soweit sie nicht einer wasserrechtlichen Zulassung bedürfen, der Wasserbehörde vor der Durchführung anzuzeigen. Das Anzeigeverfahren bestimmt sich nach § 92.

(4) Betreiber von Wasserkraftanlagen sind verpflichtet, die unter ökologischen Gesichtspunkten verfügbare Wassermenge effizient entsprechend dem Stand der Technik zu nutzen.

Wasserkrafterlass

FFH Verordnung Baden-Württemberg

Vogelschutzgebietsverordnung

Biotopschutz