Der mit Wasserkraft erzeugte Strom erhält, wie alle anderen Erneuerbaren Energieerzeugungsarten (Wind, Solar und Biomasse), eine Vergütung nach dem Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG).
Die Vergütung des erneuerbaren Wasserkraftstroms richtet sich nach der Leistung der Anlage. Laut §40 des aktuellen EEG 2021 ist dies:
(1) Für Strom aus Wasserkraft beträgt der anzulegende Wert
Diese Vergütung deckt laut EEG Erfahrungsbericht 2019, der im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie von Ingenieurbüros erstellt wurde, vor allem bei Anlagen < 500 kW nicht die Kosten für die nach WHG erforderlichen ökologischen Maßnahmen.
Aus diesem Grund wird im EEG Erfahrungsbericht empfohlen, dass die Bundesländer Förderprogramme für die Umsetzung ökologischer Maßnahmen an WKA aufsetzen (EEG Erfahrungsbericht 2019, S. 210). In Baden-Württemberg existiert ein Wasserkrafterlass, der diese Finanzierungslücke für Anlagen >100 kW schließen soll.
Bei ökologischen Maßnahmen an Gewässern zur Herstellung des guten ökologischen Zustandes nach §33 – §35 WHG sind sehr hohe Investitionen nötig (Wasserbau, Tiefbau, Hochwasserschutzmaßnahmen und Sicherung der Baustelle, sowie langwierige Planungs- und Umplanungskosten der Maßnahmen, Gutachten bzw. Untersuchungen im Vorfeld der Maßnahmen). Die hohen Kosten sind v.a. für Betreiberinnen und Betreiber kleinerer Anlagen schwer zu stemmen.
In Baden-Württemberg bietet die Ökokontoverordnung Möglichkeiten, Ökopunkte für ökologische Maßnahmen an Wasserkraftanlagen zu erwerben.
Hier finden Sie die Fördergrundsätze Kleine Wasserkraft des Landes Baden-Württemberg.
…dezentral erzeugter Strom aus Kleinwasserkraft kostspielige Investitionen in die Netzinfrastruktur reduziert, insbesondere im Bereich neuer Übertragungsnetze (siehe Prof. Dr. M. Zdrallek (2018): Netztechnischer Beitrag von kleinen Wasserkraftwerken zu einer sicheren und kostengünstigen Stromversorgung in Deutschland. Wuppertal.).