EEG 2017: Direktvermarktungsverpflichtung für Anlagen größer 100 kW nach Modernisierung!
Am 01.01.2017 ist das EEG 2017 in Kraft getreten. Gemäß § 40 Absatz 2 EEG 2017 gelten die Regelungen für die Einspeisevergütung gemäß § 19 Abs. 1 EEG 2017 auch für Anlagen, die zwar vor dem 01. Januar 2009 in Betrieb genommen wurden, bei denen jedoch nach dem 31.12.2016 durch eine zugelassene Ertüchtigungsmaßnahme das Leistungsvermögen der Anlage allgemein oder durch eine nicht zulassungspflichtige Maßnahme um mehr als mindestens 10 % erhöht wird.
Anlagen, die diese Voraussetzung erfüllen, gelten gemäß der genannten Regelung als mit dem Abschluss der Ertüchtigungsmaßnahme als neu in Betrieb genommen.
Dies bedeutet zunächst, dass Ansprüche auf Einspeisevergütung für diese Anlagen nur auf der Grundlage des EEG 2017 gezahlt werden.
Frühere gesetzliche Grundlagen gelten für diese Anlagen nicht mehr.
Der Anspruch auf Einspeisevergütung ergibt sich aus § 19 in Verbindung mit § 21 EEG 2017. Danach haben zunächst Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 100 kW Anspruch auf den anzulegenden Wert gemäß § 40 EEG 2017.
Dem gegenüber haben Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW gemäß § 21 Abs. 1 Ziffer 2 EEG 2017 lediglich Anspruch auf Ausfallvergütung für eine Dauer von bis zu 3 aufeinander folgenden Kalendermonaten.
Für Betreiber von Wasserkraftanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW nach entsprechender Leistungsverbesserung gibt es keine gesetzliche Einspeisevergütung mehr. Der Anlagenbetreiber ist gezwungen, in die Direktvermarktung zu gehen.
Dies bedeutet, Anlagen größer 100 kW werden so in die „verpflichtende“ Direktvermarktung gedrängt. Wer trotz dieser Vorgaben eine Modernisierung mit entsprechender Leistungserhöhung plant, sollte die folgende Vorgehensweise einhalten:
- Modernisierung planen und abschließen.
- Meldung der erhöhten Leistung gemäß § 52 Abs. 1 Ziffer 2 EEG 2017 an das Marktstammdatenregister innerhalb von 3 Wochen nach Wiederinbetriebnahme (sonst droht Reduzierung der Einspeisevergütung auf 0!).
- Rechtzeitig den Start der Direktvermarktung zeitgleich mit dem Zeitpunkt des Abschlusses der Modernisierung einleiten und starten.
- Beurteilung der Modernisierung, bei der auch der Wert der Leistungserhöhung ermittelt wird.
- Beantragung der Höhervergütung beim zuständigen Netzbetreiber.
- Die Klärung der Punkte 3 bis 5 dauert oftmals mehrere Monate. Der Netzbetreiber prüft in dieser Zeit als Wächter über die Höhervergütung im Zweifel restriktiv und gewährt oder verweigert den Antrag auf Höhervergütung.
- Nach Abschluss der Prüfung teilt der Netzbetreiber dem Wasserkraftanlagenbetreiber (oft nach Monaten) gegebenenfalls sein positives Ergebnis der Prüfung mit, mit der Folge, dass der Anlagenbetreiber sich rückwirkend in der Ausfallvergütung befindet, wenn nicht vorsorglich bereits, wie oben dargestellt, die Direktvermarktung betrieben wurde.
Wir empfehlen deshalb allen Anlagenbetreibern bei geplanten Modernisierungsmaßnahmen mit Leistungsverbesserung, sich mit dem oben geschilderten Sachverhalt auseinanderzusetzen und den Ablauf entsprechend zu planen.
Wer nicht rechtzeitig handelt, dem droht neben der bereits reduzierten Ausfallvergütung für den Zeitraum von 3 Monaten nach Ablauf dieser Frist ein vollständiger Vergütungsausfall bis zum Beginn der Direktvermarktung.
Auch diese gesetzliche Neuregelung zeigt erneut die Inkonsequenz der politisch Handelnden im Hinblick auf die Förderung der Wasserkraft.
Insbesondere in Baden-Württemberg werden kleine Wasserkraftanlagen unter 100 kW als ökologisch nicht wünschenswert, weil nicht hinreichend effektiv, abqualifiziert und von Förderprogrammen ausgeschlossen. Das neu aufgelegte Förderprogramm für die Kleinwasserkraft gilt nur für Wasserkraftanlagen größer 100 kW.
Gleichzeitig werden mit der gesetzlichen Neuregelung des EEG gerade die Anlagen größer 100 kW bei entsprechenden Modernisierungen in die Direktvermarktung gezwungen.
Die AWK Baden-Württemberg hält dieses Vorgehen für inkonsequent und falsch.