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IM
NAMEN DES VOLKES!
URTEIL
In
der Verwaltungsrechtssache
der
Hüfner GbR, Mähringer Str.
19, 89134 Blaustein, bestehend aus den
Gesellschaftern
1.
Christian Hüfner, Meuschauer Str. 12, 06217 Merseburg
2.
Heiko Hüfner, Saarstr. 88, 38116 Braunschweig
3.
Uta Fischer, Weißenborner Str. 11, 06722 Wetterzeube
4.
Walter Hefele, Mähringer Str. 17/1, 89134 Blaustein
5.
Christian Hefele, Mähringer Str. 19, 89134 Blaustein,
vertreten
durch den Geschäftsführer Christian Hefele, ebenda
Klägerin
-
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schäfer & Kollegen,
Bahnhofstr.
7, 76689 Karlsdorf-Neuthard, Geschäftsnummer: 0034/98 -
gegen
das
Regierungspräsidium Halle, vertreten
durch den Regierungspräsi-
denten,
Willy-Lohmann-Str. 7, 06114 Halle, Geschäftsnummer: 45.11-
62211-56094.01
Beklagter
-
2
-
wegen
Wasserrecht
Zulassung
zum vorzeitigen Beginn -
hat
das Verwaltungsgericht Halle - 3. Kammer - auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Juni 2001 durch den
Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Millgramm, die Richterin am
Verwaltungsgericht Baus und die Richterin Nothnagel sowie die
ehrenamtlichen Richterinnen Frau Stephan und Frau Wagner
für
Recht erkannt:
Der
Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 14.
Januar 1998 wird insoweit aufgehoben, als dort in Ziffer 1 die
Ziffer 1 des Bescheides vom 26. November
1997 abgeändert wird. Er
wird ferner im Hinblick auf die Ziffern 3 und 4 aufgehoben.
Der
Bescheid des Beklagten vom 26. November
1997 wird im Hinblick auf die Ziffern II.8 und III., 2. Absatz,
aufgehoben.
Es
wird festgestellt, dass die Anordnung in Ziffer II.11 des Bescheides vom
26. November 1997
rechtswidrig war.
Die
Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das
Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
des vollstreckbaren Wertes abwenden, soweit nicht die Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand:
Die
Klägerin, die mit Gesellschaftsvertrag vom 08./12. Februar 1996 gebildet
wurde, und im wesentlichen aus Mitgliedern einer Erbengemeinschaft Hüfner
besteht, betreibt in der Nähe der Landesgrenze nach Thüringen, südlich
von Droyßig, im Ortsteil Podebuls der Gemeinde Wetterzeube, an der Weißen
Elster, einem Gewässer Erster Ordnung, eine Kleinwasserkraftanlage.
Der
Beklagte führt wegen dieser Mühlenanlage (Gesamtanlage einschließlich
Wehranlage) gegenwärtig ein Planfeststellungsverfahren durch. Die Klägerin wendet sich gegen mehrere im Rahmen der
Zulassung zum vorzeitigen Beginn mit Sicherungsmaßnahmen am Elsterwehr
ergangene Nebenbestimmungen.
Bei
der streitgegenständlichen Anlage handelt es sich um eine Mühlenanlage
samt Wehr auf dem Flussbett der Weißen Elster, die nördlich vom Droyßiger
Wald und südöstlich vom Zeitzer Forst begrenzt ist.
Der Standort der Gesamtanlage befindet sich innerhalb des
Landschaftsschutzgebietes "Aga und Elstertal".
Die
Mühle am Elsterwehr bestand bereits vor 1907 und wurde in diesem Jahr
ohne Genehmigung vom eigentlichen Mühlenbetrieb auf Turbinenbetrieb zur
Stromgewinnung umgestellt.
Auf
Antrag des damaligen Mühlenbesitzers Paul Hüfner vom 01. September 1922
wurde diesem mit Genehmigungsurkunde des damaligen Bezirksausschusses
(Regierungspräsidium) Merseburg vom 14. Dezember 1927 die nachträgliche
gewerbepolizeiliche Genehmigung zu der Mühle mit Turbinenanlage sowie die
weitere Genehmigung erteilt, eine neue
S.4)Turbine in die Mühlenanlage einzubauen und einen neuen Wehraufsatz
anzubringen. Diese
Genehmigung wurde u.a. an die Bedingungen geknüpft, dass das Wehr mit
einem Fischpass und das Stauziel von 164,55 NN am Wehr mit einer Staumarke
zu versehen ist.
Ebenfalls unter dem 14.
Dezember 1927 wurde Herrn Paul Hüfner mit Sicherstellungs- und
Verleihungsurkunde dieser Behörde das Recht sichergestellt, das Wasser
der Weißen Elster mittels eines Mühlenwerkes bei Podebuls bis auf die
Ordinate 164,15 NN aufzustauen und in den Mühlengraben abzuleiten, zum Mühlenbetriebe
zu gebrauchen und nach Gebrauch wieder in die Weiße Elster einzuleiten.
Außerdem wurde ihm das Recht
verliehen, das Wasser der Weißen Elster mittels des nach Maßgabe der
zugehörigen Zeichnungen und Beschreibungen umgeänderten Mühlenwehres
bei Podebuls bis auf die Ordinate 164,55 NN aufzustauen und die
entsprechend vermehrte Wassermenge in den Mühlgraben einzuleiten, zum Mühlenbetriebe
zu gebrauchen und nach Gebrauch wieder in die Weiße Elster einzuleiten.
Unter
dem 20. November 1941 wurde
dem Mühlenbesitzer R- Hüfner unter verschiedenen Bedingungen - eine
wasserpolizeiliche Genehmigung zum Einbau einer Schützenanlage auf dem
Elsterwehr erteilt.
Auf
eine Bekanntmachung der damaligen Wasserwirtschaftsdirektion Saale- Weiße
Elster in den örtlichen Tageszeitungen, wonach bis zum 31.Dezember 1966
Nutzungsrechte an Gewässern, die vor dem 17.
April 1963 begründet worden sind oder für die bisher keine
wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung beantragt worden ist, anzumelden
sind, meldete eine Firma R. Hüfner KG bei der Oberflußmeisterei Leipzig
Altrechte hinsichtlich der streitbefangenen Mühlenanlage an.
Der
Eingang dieser Anmeldung wurde dieser Firma von der Oberflußmeisterei
Leipzig mit Schreiben vom 02. Januar 1967 und Nachforderung von Unterlagen
unter Mitteilung der Registrier-Nummer 541/5/16 bestätigt.
S.)
5 -Mit
Schreiben vom 20. Februar
1968 sandte die Oberflussmeisterei sämtliche vorgelegten Unterlagen an
die Fa, Hüfner KG mit dem Bemerken zurück, dass man noch nicht zur
Bearbeitung der Angelegenheit gekommen sei und bei Bedarf auf die
Angelegenheit zurückkommen werde.
Ausweislich
eines Schreibens des Landkreises Burgenlandkreis vom 25.
Januar 1995 an den Beklagten wurde die Mühle Wetterzeube "bis
zur Wende durch die LPG genutzt." Es kann ferner davon ausgegangen
werden, dass sich die Mühlenanlage 1990 in einem schlechten Zustand
befunden hat: Die Mühlengebäude waren, wenn nicht baufällig so doch
stark sanierungsbedürftig. Von
den beiden Turbinen war nur noch eine möglicherweise betriebsfähig.
Der Mühlgraben war verschlammt.
Auch die Wehranlage war an einigen Stellen defekt und ebenfalls
sanierungsbedürftig.
Mit
Bescheid der Stadt Halle - Amt zur Regelung offener Vermögensfragen - vom
29. Dezember 1993 wurden der
Erbengemeinschaft Hüfner die zum eigentlichen Mühlenbetrieb gehörenden
Grundstücke in der Gemarkung Wetterzeube, Flur 1, Flurstücke 907/101,
906/83, 150/96 und in der Flur 2 die Flurstücke 362/156 und 161/2 zurück
übertragen. Dazu gehören
die Mühle mit Nebengebäuden und Turbinenhaus, der obere Triebgraben und
der untere Triebgraben.
Auf
dem Flussbett der Weißen Elster, und zwar auf dem Flurstück 124/1 der
Flur 1 der Gemarkung Wetterzeube befindet sich die streitbefangene
Wehranlage.
Mit
Feststellungsbescheid der Oberfinanzdirektion Magdeburg vom 01. Juli 1999
wurde festgestellt, dass das Land Sachsen-Anhalt dieses Flurstück zu
Eigentum übertragen erhalten hat. Ausweislich
dieses Bescheides hatte dieses Grundstück zuvor im Eigentum des Volkes
gestanden, und zwar in der Rechtsträgerschaft des Rates der Gemeinde
Wetterzeube.
S.6.)Wer
zu früheren Zeiten einmal Eigentümer des Flussgrundstückes war, lässt
sich aus den vorhandenen Unterlagen, die dem Gericht vorgelegen haben,
nicht ermitteln. Aus den
Verwaltungsvorgängen ergibt sich lediglich andeutungsweise, dass dieses
Flussgrundstück zu früheren Zeiten einmal einer Separationsgemeinschaft
gehört haben soll. Jedoch
finden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Flussgrundstück
weder im Zeitpunkt der 1927 erteilten Bewilligungen noch im Jahre 1941 im
Eigentum des damaligen Mühlenbetreibers gestanden hat.
Fest steht allerdings, dass alle auf das Wehr bezogenen
Bewilligungen von den damaligen Behörden gleichwohl erteilt worden sind.
Mit
Schreiben vom 06. April 1994
gab der damalige Landkreis Zeitz einen undatierten Antrag der
Erbengemeinschaft Hüfner "auf Anmeldung alter Rechte" an dem
hier gegenständlichen Mühlenbetrieb ,zuständigkeitshalber," an den
Beklagten ab.
Aus
diesem Antrag ist ersichtlich, dass die Erbengemeinschaft die
"Wiederinbetriebnahme der Kleinwasserkraftanlage" anstrebte.
Die vorhandene Anlage erhalte mit der Wiederinbetriebnahme
"nur eine Sanierung und Modernisierung".
Die mit der (ursprünglichen) Bewilligung festgesetzten Parameter
wie Stauziel (164,55 m über NN), Höhe der Fachbäume, Walzenwehr (163,75
m über NN) und Schützenwehr (163,65 m über NN) sowie Triebwasser (8,5
m3/s) würden nicht verändert.
In
einer "Beratung" des Staatlichen Amtes für Umweltschutz,
Abteilung Gewässerschutz, Halle (STAU Halle), vom 27.
September 1994 wurde festgelegt, dass "unter Einbeziehung des
alten Rechts ein neues Wasserrecht zu erarbeiten" sei. Wegen der Nutzung des Flussgrundstückes im Bereich der
Wehranlage sei eine Grunddienstbarkeit zu erlangen.
Mit
Schreiben an den Beklagten vom 02. Januar
1995 teilte die Erbengemeinschaft Hüfner mit, dass sie vom Fortbestand
ihres Wasserrechts ausgehe und die Mühlenanlage samt Wehr in dem durch
das Altrecht bestimmten Umfange nutzen wolle.
In einem weiteren Schreiben vom 02.
S,7
) Januar 1996 schätzte sie die Sanierungskosten für Mühlenanlage und
Wehr auf 3,35 Millionen DM ein.
Mit
Schreiben vom 02. Mai 1996
bat ein "Sachverständigenbüro für Wasserwirtschaft, das in
Wohlsborn bei Weimar seinen Sitz hat, "namens und im Auftrag der
Bauherren "das förmliche Verfahren einzuleiten ... und den
Scoping-Termin festzulegen."
Der
Beklagte eröffnete daraufhin ein Planfeststellungsverfahren und führte
die entsprechenden Verfahrensschritte durch.
Dabei ging er, was sich aus seinem Schreiben vom 09.
Juli 1996 an Uferanlieger ergibt, davon aus, "dass ein gültiges
Wasserrecht derzeit nicht vorliegt" und demnach ein Recht zur
Wasserkraftnutzung neu zu erteilen sei. Außerdem sei im vorliegenden Fall von einem Gewässerausbau
auszugehen.
Bereits
zu diesem Zeitpunkt kam es zu Auseinandersetzungen zwischen der
Erbengemeinschaft Hüfner und dem Beklagten, aber auch mit anderen Behörden,
weil die Erbengemeinschaft Hüfner dazu überging, ohne weiteres Zuwarten
mit Bauarbeiten an der Mühlenanlage, später auch am Wehr zu beginnen, möglicherweise,
um erhaltene staatliche Zuschüsse wegen verzögerten Baubeginns nicht zu
gefährden. Der Beklagte
reagierte hierauf mit Baueinstellungsverfügungen und vollzog diese auch
zum Teil:
Mit
Baueinstellungsverfügung vom 01. Juli 1996 ordnete der Beklagte die
Einstellung der Bauarbeiten zur Beräumung des Elstermühlgrabens an.
Im
weiteren Verlauf verfügte der Beklagte mit Bescheid vom 04. Oktober 1996
eine Zulassung zum vorzeitigen Beginn im Hinblick auf die eigentliche Mühlenanlage.
Danach konnte die Klägerin das Einlaufbauwerk, die Schutzwand am
alten Mühlengebäude und das Turbinenhaus neu errichten, ferner einen
provisorischen Absperrdamm wieder entfernen, den Obergraben beräumen und
Untersuchungen am Wehrkörper des Elsterwehres vornehmen lassen.
S.
8) Die Klägerin ließ es dabei aber nicht bewenden, sondern ging auch zu
Baumaßnahmen an der Wehranlage über.
So errichtete sie am Wehr mit T-Eisenträgern als Pfählen und
darin waagerecht eingelegten und verschäumten Holzbohlen ein
provisorisches Wehr mit einer Stauhöhe von 144,55 m über NN.
Der
Beklagte ordnete mit weiterem Bescheid vom 28.
August 1997 eine Veränderung dieser Holzbohlenanlage dahin an,
dass diese bei Hochwasser beseitigt werden können.
Ferner sei die Bedienung der alten Schützentafeln im Wehrkörper
wieder zu gewährleisten. Weitere Maßnahmen betrafen den Mühlgraben und
die Mühlenanlage. Außerdem ordnete er die sofortige Vollziehung dieser
Verfügung an. In Bezug auf die angeordnete Veränderung der Holzbohlen
und Doppel-T-Träger wurde die Ersatzvornahme angedroht.
Diese Ersatzvornahme wurde am 15.
September 1997 vollzogen.
Gegen
die Verfügung vom 28. August
1997 hat die Klägerin durch die Arbeitsgemeinschaft Wasserwerke Baden-Württemberg
e.V. mit Schreiben vom 18. September
1997 Widerspruch erhoben.
Am
19. September beantragte die
Klägerin durch Anwaltsschreiben bei dem erkennenden Gericht den Erlass
einer einstweiligen Anordnung, mit der sie die Herstellung der
aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches und die Duldung der
VViedereinbringung der provisorischen Holzbohlen zur Vorbereitung und
Durchführung der eingeleiteten Sanierungsmaßnahmen begehrte.
Im
Rahmen dieses gerichtlichen Verfahrens (B 3 K 2042197) schlossen die
Beteiligten am 29. Oktober
1997 einen Vergleich, in dem der Beklagte der Klägerin die Erteilung
einer Genehmigung zum vorzeitigen Beginn im Hinblick auf die streitgegenständliche
Wehranlage unter verschiedenen Bedingungen zusicherte.
S.,
9 -Daraufhin stellte die Klägerin durch die Ingenieurgesellschaft für
Wasserkraftanlagen Richter mbH mit Schreiben vom 6. November 1997 unter
Vorlage der im Rahmen des Vergleiches vom 29.
Oktober 1997 festgelegten Antragsunterlagen den Antrag auf
Erteilung der Zulassung zum vorzeitigen Beginn mit den Wehrsicherungsmaßnahmen.
Der
Beklagte erteilte mit Bescheid vom 26.
November 1997 die Zulassung zum vorzeitigen Beginn für die dort
unter Ziff. 1 1-6 näher bezeichneten Teilprojekte.
Nach Ziff. 1 6. wurden zeitweilige Maßnahmen zur Wasserhaltung für
die Durchführung der Baumaßnahmen zugelassen.
Die
Zulassung zum vorzeitigen Beginn erging neben weiteren Nebenbestimmungen
unter den nachfolgend aufgeführten Auflagen und Bedingungen:
II,3.
- Die Ausführung der Baumaßnahmen sollte innerhalb von 30 Arbeitstagen
erfolgen, wobei im Falle der Verzögerung der Baumaßnahmen auf Grund von
Witterungsbedingungen eine Verlängerung bei der Planfeststellungsbehörde
zu beantragen war.
Unter
II 4. wurde die Gewährleistung einer Mindestwasserführung von 2 cbm/s in
der Weißen Elster gefordert.
Nach
II 8. hatte die Klägerin für das Unterwasser im Anschluß an den Wehrkörper
eine Sohlbefestigung vorzusehen, wobei hierfür die Unterlagen von der
Planfeststellungsbehörde vorher zu genehmigen oder ein Nachweis über die
Nichtnotwendigkeit einer solchen Sohlbefestigung zu erbringen war.
Nach
II 11. hatte die Klägerin eine im Einzelnen näher beschriebene
Funktionskontrolle der Fischaufstiegsanlage vornehmen zu lassen.
Unter 111 des Bescheides wurde die Klägerin auf die notwendige
Aufnahme der abiotischen Parameter bei der Funktionskontrolle und auf die
bisher fehlende Zuordnung des Eigentums an dem Wehr hingewiesen.
S.10-)Zur
Begründung führte der Beklagte im wesentlichen aus, dass die Zulassung
zum vorzeitigen Beginn im Interesse der Gewässerökologie und des
Hochwasserschutzes gemäß § 19 Abs. 2 WG LSA mit Auflagen zu verbinden
sei. Eine Mindestwasserführung
vom 2 cbm/s in der Weißen Elster während der Bauzeit sei zur Erhaltung
als ökologisches Fließgewässer notwendig.
Die
Auflagen zur Funktionskontrolle der Fischaufstiegsanlage beruhen auf § 44
Abs. 1 Fischereigesetz (FischG) vom 31.
August
1993 (GVBI. LSA S. 464).
Danach
habe der Betreiber einer Stauanlage den Fischwechsel durch geeignete
Ausweichmöglichkeiten zu gewährleisten, wozu auch der Nachweis über die
Funktionsfähigkeit der Anlage gehöre.
Gegen
diesen Bescheid hat die Klägerin durch die Arbeitsgemeinschaft
Wasserkraftwerke Baden-Württemberg e.V. mit Schreiben vom 10.
Dezember 1997 Widerspruch erhoben, mit dem sie sich gegen
verschiedene Nebenbestimmungen wendet.
Zur
Begründung führte sie im wesentlichen aus, dass die Forderung der
Mindestwasserführung von 2 cbm/s ohne Rechtsgrundlage erfolgt sei und
einen. unverhältnismäßigen Eingriff in den durch ihre Altrechte
vermittelten Bestandsschutz bewirke.
Sie sei aber bereit, ständig eine Mindestwassermenge von ca. 1/3
MNQ entsprechend 1,3 bis 1,4 cbm/s weiterzugeben.
Eine
zusätzliche Sohlbefestigung sei nicht notwendig, denn der Sohlbereich sei
durch groben Steinwurf gesichert. Falls
sich das Tosbecken bei ständiger Prüfung der Wehranlage wider Erwarten
als instabil erweisen sollte, sei eine Sicherung durch eventuell
notwendige Maßnahmen in zweckmäßiger und preiswerter Form ausreichend.
Trotz
Einrichtung des Fischaufstiegs im Einvernehmen und nach den Vorgaben der
Behörde könne dessen Funktion nicht garantiert werden, da
S.11)
Fischaufstiege zum Teil wegen fehlendem Wanderungsbedürfnis der Fische
nicht angenommen würden. Es
sei unverhältnismäßig und unangemessen, ihr nebenbei noch einen
wissenschaftlichen Forschungsauftrag aufzuerlegen.
Die nach dem Hinweis aufzunehmenden abiotischen Parameter seien von
ihr nicht zu beeinflussen. Das
Wehr sei eine Anlage, die Bestandteil des Wassernutzungsrechts der Klägerin
sei, weshalb es eines Nutzungsvertrages nicht bedürfe.
Zwischenzeitlich
wurden die Baumaßnahmen durchgeführt.
Der
Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 14.
Januar 1998 zurück, wobei er nun unter Aufhebung der
Nebenbestimmung II 4. unter I 6. das Nutzungsrecht regelte.
Danach
darf die Klägerin die Weiße Elster mittels Elsterwehres bei Wetterzeube
benutzen; das Elsterwehr jedoch nur bis zu einer Höhe 164,55 NN aufstauen
wobei in der Zeit vom 1. Oktober bis 31.
März eine Mindestwassermenge von 2 cbm/s und in der Zeit vom 1.
April bis 30. September eine
Mindestwassermenge von 4 cbm/s zu gewährleisten ist.
Des weiteren forderte der Beklagte die Vorlage der Bankbürgschaft
eines Deutschen Kreditinstitutes in Höhe von 2.000.000,00 DM und drohte für
den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Mindestwasserführung ein
Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 DM an.
Zur
Begründung führt er im wesentlichen aus, dass es zur Benutzung der Weißen
Elster einer neuen Benutzungserlaubnis bedürfe, da das alte Wasserrecht
mangels Vorhandensein rechtmäßiger Anlagen zur Ausübung des Rechts am
1. Juli 1990 nicht mehr fortbestehe.
Die
Regelung der Mindestwasserführung finde ihre Grundlage in § 6 Abs. 1 WG
LSA. Sie sei erforderlich, um
das Gewässer als ökologisches Fließgewässer und Lebensraum zu
erhalten, da die Sohle der Weißen Elster bei einer Mindestwassermenge von
2 cbm/s gerade noch mit Wasser überströmt werde und dadurch nachhaltige
Schäden am Benthos und am
S.12
-)biologischen Selbstreinigungsvermögen des Gewässers vermieden würden.
Die Mindestwassermenge von 4 cbm/s sei mit Beginn der Laichzeit für
die Fortpflanzung der Fische notwendig.
Auch im Altrechtszustand sei eine Mindestwassermenge von 2 cbm/s zu
gewährleisten gewesen, da sich diese Restüberströmung aus der Differenz
der ehemaligen Walzenwehroberkante zum früheren Stauziel ergebe.
Die
Auflage einer Bankbürgschaft finde ihre Grundlage in § 19 Abs. 2 WG LSA
i.V.m. § 14 Abs. 2 NatSchG LSA vom 11. Februar 1992 (GVBI.
LSA S. 108). Die Bankbürgschaft
sei zur Sicherung der Kosten für die Beseitigung eventueller Schäden aus
dem vorzeitigen Beginn notwendig, zu der die Klägerin gemäß § 19 Abs.
1 Nr. 3 WG LSA verpflichtet sei.
Das
nach pflichtgemäßem Ermessen angedrohte Zwangsgeld diene der
Durchsetzung der Einhaltung der Mindestwassermengen und sei auch in seiner
Höhe angemessen.
Der
Widerspruch gegen die Nebenbestimmung II 4. sei unzulässig, da es sich
hierbei um eine Benutzungsbedingung handele, welche die
Hauptsacheentscheidung betreffe. Dadurch,
dass der Klägerin vorzeitig die Benutzung über den Bauzeitraum hinaus
gestattet werde, sei eine für diese günstigere Regelung getroffen
worden. Die Befristung der
Baumaßnahme sei antragsgemäß erfolgt.
Die Befristung sei unabdingbar, da die Baustraßen und der Damm ein
Abflusshindernis im Gewässer und bei eintretendem Hochwasser eine Gefahr
darstellen würden.
Die
Sohlbefestigung oder der Nachweis der Nichtnotwendigkeit sei notwendig, um
Schäden an der Gewässersohle und dem Bauwerk auszuschließen.
In Bezug auf die Funktionskontrolle der Fischaufstiegsanlage führte
der Beklagte ferner aus, dass sich die Geeignetheit der Ausweichmöglichkeit
für den Fischwechsel nur danach beurteilen lasse, ob die
Fischaufstiegshilfe auch funktioniert und von den vorkommenden Fischen
angenommen wird. Schließlich
weist der Beklagte darauf hin, dass die Hinweise nicht als
Nebenbestimmungen zu verstehen seien.
S.13
-)Hiergegen hat die Klägerin am 2. Februar 1998 bei dem erkennenden
Gericht Klage erhoben, wobei sie ausdrücklich darauf hinweist, dass sich
die Klage nur gegen die bereits mit dem Widerspruch angegriffenen
Nebenbestimmungen und die mit Widerspruchsbescheid ergangenen zusätzlichen
bzw. abändernden Regelungen richtet.
Zur
Begründung verweist sie auf den Inhalt des Widerspruchsschreibens und führt
ergänzend aus, dass das Regierungspräsidium unzuständig sei, da die
Verordnung über die vorläufige Wahrnehmung der Aufgaben des
wasserrechtlichen Vollzugs vor Erlass des WG LSA datiere.
Die Abänderung des Bescheides zu ihren Lasten sei unzulässig.
Den
Nebenbestimmungen stünde das alte Wasserrecht entgegen.
Dieses bestehe fort, da am 1. Juli 1990 trotz des desolaten
Zustandes rechtmäßige und betriebsbereite Anlagen vorhanden gewesen
seien, da die Anlage vor und nach der Wende regelmäßig, wenn auch nicht
rund um die Uhr betrieben worden sei.
Das alte Wasserrecht sei durch die Wassergesetze der DDR vom 17.
April 1963 und vom 2. Juli 1982 aufrechterhalten worden.
Die
Festlegung einer Stauhöhe von 164,55 NN widerspreche der am 14. Dezember
1927 genehmigten Stauhöhe, da sich das heutige Höhensystem von dem früheren
unterscheide.
Für
die Festlegung der Restwassermengen gebe es keine Rechtsgrundlage. Die
vorgegebenen Wassermengen führten zur Unwirtschaftlichkeit der Anlage.
Das frühere Nutzungsrecht betrage 8,5 cbm/s, so dass Abgabe der
jetzt vorgeschriebenen Wassermengen nur noch 50 bzw. 25 % des ursprünglichen
Nutzungsrechts entsprächen, was einer entschädigungslosen Enteignung
gleichkäme. Es biete sich
die Anwendung der 1/3- bis 1/6-Regelung nach den Mindestwassererlässen
von Baden-Württemberg und Hessen, d.h. 1,5 bis 1,6 cbm/s an.
S.14
-)Die zusätzliche Sohlbefestigung sei nicht notwendig, da die Sicherung
derzeit durch groben Steinwurf erfolge.
Ausreichend sei die Überwachung und Kontrolle und ggf.
Sicherung durch Einbringung von schweren ausreichend großen
Senksteinen.
Die
Anordnung zur Vorlage der Bankbürgschaft sei unbegründet und unverhältnismäßig;
nicht notwendig und ohne Rechtsgrundlage erfolgt.
Auch
die Zwangsgeldandrohung sei unsachlich und unverhältnismäßig.
Zudem sei die Festsetzung eines Zwangsgeldes in den Sommermonaten
auf Grund der geringen Wasserführung der Weißen Elster praktisch täglich
möglich. Die Wasserführung der Weißen Elster falle regelmäßig auf 800
l ab.
Zudem
macht die Klägerin geltend, dass hinsichtlich des Flussgrundstückes, auf
dem sich das Wehr befindet, der Eigentumsübergang auf sie eingeleitet
worden sei.
Hierzu
bestehe zum einen eine privatschriftliche Vereinbarung, die ihr vom STAU
Halle übergeben worden sei. Außerdem
habe das STAU ihr die erforderlichen Erklärungen betreffend
Teilungsverfahren und Zustimmung zur Liegenschaftsvermessung übersandt. Der eigentliche Grundstückskaufvertrag stehe allerdings erst
dann an, wenn das endgültige Ergebnis dieses Verfahrens feststehe.
Die Klägerin verweist ferner darauf, dass sie mit Zustimmung des
Beklagten mehrere Millionen DM in Mühlen- und Wehranlage investiert und
hierfür zum Teil unter Mitwirkung des Beklagten öffentliche Zuschüsse
erhalten habe.
Die
Klägerin beantragt sinngemäß,
14.
Januar 1998 insoweit aufzuheben, als dort den Widerspruchsbescheid
des Beklagten vom
S.15
-) in
Ziffer 1 die Ziffer 1 des Bescheides vom 26.
November 1997 abgeändert wird, und diesen Bescheid ferner im
Hinblick auf die Ziffern 3 und 4 aufzuheben,
den
Bescheid des Beklagten vom 26. November
1997 im Hinblick auf die Ziffern II.8 und III, 2. Absatz, aufzuheben,
festzustellen,
dass die Anordnung in Ziffer II.11 des Bescheides vom 26.
November 1997 rechtswidrig war.
Der
Beklagte beantragt,
die
Klage abzuweisen.
Zur
Begründung verweist er auf seinen Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend
im Wesentlichen vor, dass sich seine Zuständigkeit aus § 172 Abs. 5
i.V.m. § 1 II und Nr. 2 der Anlage der Verordnung über die vorläufige
Wahrnehmung der Aufgaben des wasserrechtlichen Vollzugs vom 24.
Mai 1991 (GVBI. S. 99)
in der Fassung der Änderung vom 12.
November 1991 (GVBI. S.
432) ergebe.
Die
Zulassung zum vorzeitigen Beginn habe trotz des Vergleiches unter
Nebenbestimmungen ergehen dürfen. Die
Änderung der Nutzung der Weißen Elster sei zugunsten der Klägerin
erfolgt, da nunmehr ein Nutzungsrecht bis zur abschließenden Entscheidung
im förmlichen Verfahren bestehe. Entscheidend
für das Erlaubnis- und Bewilligungserfordernis gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m.
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WG LSA sei der Umstand, dass das alte Wasserrecht nicht
im Sinne von § 32 WG LSA fortbestehe.
S.16
-) Es läge zwar nunmehr - ausgehend von den Unterlagen, die die Klägerin
erst kurz vor der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat - eine Anmeldung
im Sinne des § 50 Abs. 2 WG vom 17.
April 1963 vor, allerdings habe kein geordnetes
Verwaltungsverfahren zu dieser Anmeldung stattgefunden, so dass das Recht
jedenfalls schon zu Zeiten der früheren Deutschen Demokratischen Republik
erloschen sei.
Zum
anderen sei dieses Wasserrecht personengebunden erteilt worden, die Klägerin
sei aber mit dem seinerzeitigen Rechtsinhaber nicht identisch.
Schließlich
seien am 1. Juli 1990 auch keine betriebsbereiten Anlagen mehr vorhanden
gewesen. Die Mühle sei
bereits spätestens ab 1987 elektrisch betrieben worden.
Schon zu diesem Zeitpunkt seien keine betriebsbereiten Anlagen
vorhanden gewesen.
Eine
Änderung im Höhenmeßsystem NN habe es nicht gegeben.
Die
Benutzungsbedingung der Mindestwassermenge sei Gemäß § 19 Abs. 2 WG LSA
nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens unter Abwägung der Belange des
Allgemeinwohls, insbesondere des Naturschutzes, der Fischerei, der Gewässerökologie
sowie der wirtschaftlichen Interessen des Klägers angeordnet worden.
Die
Einhaltung der vorgegebenen Wassermengen führe nicht zur
Unwirtschaftlichkeit der Anlagen. Eine
pauschale Obertragung der Mindestwasserermittlungen anderer Bundesländer
sei wegen der spezifischen Bedingungen hier nicht pauschal übertragbar,
Bei einer Mindestwassermenge von 1/3MNQ könne eine Schädigung des Gewässers
sowie der gewässeransiedelnden und gewässerbegleitenden Flora und Fauna
nicht ausgeschlossen werden.
Die
zusätzliche Sohlbefestigung sei zum Schutz der Gewässersohle und des
Wehrbauwerkes selbst sowie zum Schutz von Sachgütern notwendig.
Anderenfalls bestünde die Gefahr der rückschreitenden Erosion und
letzt-
S.17
-) lich des Wehrbruches. Die
Sicherung der Sohle erst nach ständiger Überwachung und Kontrolle sei
ungeeignet, da die Bauwerksunterhöhlung nicht äußerlich optisch
erkennbar sei.
Wegen
der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der
Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die von dem Beklagten
vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Das Gericht hat ferner vom Landesarchiv Merseburg die Generalakten
des Bezirksausschusses zu Merseburg betreffend Verleihungen bzw.
Sicherstellungen von Wasserrechten im Kreise Weißenfels (Rep.
C 48 IV Nr. 575, Kapitel XVI, Abschnitt III Buchstabe B Nr. 14 -Vol
2 - ) beigezogen. Alle
genannten Unterlagen lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die
Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg..
Die
Klage ist als Anfechtungsklage gegen die Nebenbestimmungen II 8. des
Bescheides vom 26. November
1997 sowie die Bestimmung 3 des Widerspruchsbescheides vom 14.
Januar 1998 statthaft, da diese selbständig anfechtbare Auflagen (BVerwG,
Urteil vom 2. Juli 1991, 1 C 4.90, BVerwGE 88, 348 [349]; Urteil vom 8. März
1990, 3 C 15.84, BVerwGE 85, 24 [26]) und nicht etwa modifizierende
Auflagen darstellen. Denn die streitbefangenen Auflagen verändern den
Regelungsgehalt der Zulassung zum vorzeitigen Beginn nicht in ihrem Wesen.
Bezüglich
der Ziffer II. 11 ist die Klage im genannten Sinne als
Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwG0
statthaft.
Die
Qualifizierung als Auflage setzt voraus, dass die Behörde von der Selbständigkeit
der auferlegten Maßnahme gegenüber dem hauptsächlichen Gegenstand der
Regelung ausgeht (VGH Baden-Württemberg, Urteil
[).
SO rolle der S 18) vom 8. Juni
1993, 10 S 110192, NVWZ 1994, 709 [710]).
Dies ist
insbesondere dann der Fall, wenn durch die Nebenbestimmungen zusätzliche
Verhaltensnormen des Begünstigten begründet werden, wie etwa solche zur
Vornahme von Überwachungstätigkeiten, Sicherungsvorkehrungen, Messungen,
Aufzeichnungen oder Berechnungen (VGH BadenWürttemberg, Urteil vom 8-
Juni 1993, 10 S 110/92, NVWZ 1994, 709 71 0) So liegt es auch hier.
Der Beklagte hat der Klägerin aufgegeben, den Tosbereich zu
sichern, eine Funktionskontrolle der Fischaufstiegsanlage durchzuführen
und eine Bankbürgschaft vorzulegen.
Auch
die Anfechtung der Androhung des Zwangsgeldes durch die Bestimmung Nr. 4
des Widerspruchsbescheides vom 14.Januar 1998 ist statthaft.
Hierbei handelt es sich um eine von der Hauptregelung trennbare
selbständige Regelung zur Durchsetzung der Einhaltung der
Restwassermengen.
Die Klage ist ebenso als
Anfechtungsklage gegen die in der Bestimmung Nr. I 6 des
Widerspruchsbescheides vom 14. Januar
1998 enthaltene Regelung zur Gewährleistung der Restwassermengen
statthaft. Diese ist entgegen
der Auffassung des Beklagten ebenso als Auflage zu qualifizieren.
Zwar spricht die Begründung
des Beklagten in dem Widerspruchsbescheid dagegen, in der er die
Bestimmung zu den Restwassermengen als bezeichnet und darauf hinweist,
dass das Gewässer nur bei den näher dargelegten Restwassermen gen
benutzt werden darf. Es liegen jedoch gleichwohl durchgreifende Anhaltspunkte für
die Einordnung als Auflage vor.
Zum
einen hat der Beklagte bereits in dem Bescheid vom 26.
November 1997 eine inhaltlich ähnliche Bestimmung getroffen, die
lediglich in den festgelegten Werten differiert, und diese in der Begründung
des Bescheides als Auflage bezeichnet.
S.)19
Auch die für eine Bedingung notwendige Abhängigkeit der Rechtswirkungen
der Hauptregelung von einem ungewissen Ereignis in der Zukunft ( BVerwG,
Urteil vom 8. März 1990, 3 C 1584, BVerwGE 85, 24 [27]) ist aus dem maßgeblichen
objektiven Erklärungsgehalt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Juni
1993, 10 S 110/92, NVWZ 1994, 709 [71 0]) weder des Ausgangsbescheides
noch des Widerspruchsbescheides erkennbar. Im Bescheid vom 26. November
1997 wird diese Nebenbestimmung ohne besondere Hervorhebung einer Abhängigkeit
unter den diversen weiteren Nebenbestimmungen aufgeführt und begründet.
Auch aus dem Widerspruchsbescheid ist hierzu nichts anderes ersichtlich,
denn der Beklagte bezeichnet diese Nebenbestimmung zwar in der Begründung
als Benutzungsbedingung. Dagegen spricht jedoch das von dem Beklagten
angedrohte Zwangsgeld zur Durchsetzung der Einhaltung der
Mindestwassermengen. Einer solchen Durchsetzung bedarf es im Falle einer
Bedingung gerade nicht, da die Rechtswirkung der Hauptregelung dann mit
Eintritt bzw. Fortfall des Ereignisses stehen und fallen. Schließlich
spricht auch die Stellung dieser Bestimmung innerhalb der weiteren
Regelungen des Bescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides nicht
gegen eine solche Einordnung, denn auch die Zusammenfassung mehrerer
Bestimmungen unter eine Gliederungsnummer schließt die Existenz
verschiedener, in gewisser Hinsicht selbständiger Regelungen nicht aus.
Soweit
mit der vorliegenden Klage auch die Ziffer II. 11 des Bescheides vom 26.
November 1997 angegriffen wird, ist die Klage als
Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwG0 zulässig.
Zwar ist der Zeitraum, in dem die Funktionskontrolle der
Fischaufstiegsanlage zu kontrollieren war, zwischenzeitlich abgelaufen. Da
aber eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der
Beklagte erneut eine inhaltsgleiche Anordnung erlassen wird, ist auch das
für diese Klage erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu
bejahen.
Die
Klage hat auch in der Sache Erfolg.
S
- 20 -)Der Bescheid vom 26. November
1997 und der Widerspruchsbescheid vom 14.
Januar 1998 sind im mit der vorliegenden Klage (noch) angegriffenen
Umfange rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.
Die
angegriffenen Nebenbestimmungen sind zwar formell rechtmäßig.
Der
Beklagte ist gemäß § 172 Abs. 5 WG LSA vom 31.
August
1993,i (GVBI. LSA
S. 477) in der Fassung vom 5. Juni 1997 (GVBI.
LSA S. 540) in Verbindung mit Nr. 1, 2 der Anlage zu § 1 Abs, 2
der Verordnung über die vorläufige Wahrnehmung der Aufgaben des
wasserrechtlichen Vollzugs vom 24. Mai
1991 (GVBI. LSA S. 99), geändert
durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über die vorläufige
Wahrnehmung der Aufgaben des wasserrechtlichen Vollzugs vom 12.
November 1991 (GVBI. LSA
S. 432) zuständig, da er hier im Rahmen eines wasserrechtlichen
Planfeststellungsverfahrens tätig geworden ist.
Dass
diese Verordnung vor dem Erlass des WG LSA datiert, ist unschädlich, denn
§ 172 Abs. 5 WG LSA nimmt ausdrücklich auf diese Verordnung Bezug. §
172 Abs. 5 WG LSA ist dahin zu verstehen, dass diese Verordnung bis zum
Erlass einer Verordnung auf der Grundlage des § 172 Abs. 1 Satz 2 WG LSA
als Verordnung in diesem Sinne weiter gilt.
Auch
die durch den Widerspruchsbescheid zu Lasten der Klägerin erfolgte Abänderung
der Mindestwassermengen ist - formell - zulässig.
Es liegt zwar eine Verböserung vor, denn das der Klägerin
erteilte, nunmehr zeitlich ausgedehnte Nutzungsrecht ist von der
Bestimmung zur Einhaltung der Restwassermengen getrennt zu betrachten.
Die
Bestimmung I 6. des Widerspruchsbescheides enthält drei Regelungen, nämlich
die Erteilung des Rechts zur Nutzung der Weißen Elster, die Festlegung
der Stauhöhe und die Bestimmung der einzuhaltenden Restwassermengen. Die Regelung über die Einhaltung der Restwassermengen wurde
durch den Widerspruchsbescheid verschärft, da für den Zeit-
S.21
-) raum vom 1. April bis 30. September
nunmehr eine Restwassermenge von 4 cbm/s zu gewährleisten ist.
Der
Beklagte hatte im Hinblick auf die genannte Verböserung auch
Entscheidungsbefugnis. Eine
Sachbefugnis der Widerspruchsbehörde ist zwar nicht gegeben, wenn das
Widerspruchsverfahren bereits abgeschlossen ist und damit auch die
Sachherrschaft - das durch den Devolutiveffekt nach § 68 ff VwG0
ausnahmsweise gegebene Selbsteintrittsrecht - der Widerspruchsbehörde
endet (VGH Mannheim, Urteil vom 23. Dezember
1994, 9 S 653/93, NVWZ-RR 1995, 476 [476fl).
Die Widerspruchsbehörde kann - jedenfalls soweit der
Verwaltungsakt wie hier keine Drittwirkung entfaltet - sogar über einen
verspäteten Widerspruch entscheiden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
23. Dezember 1994, 9 S
653/93, NVWZ-RR 1995, 476 [476]). Im
vorliegenden Fall kann nichts anderes gelten, zumal der Beklagte den
Widerspruch gegen die ursprüngliche Bestimmung II 4. irrtümlich als
unzulässig angesehen hat.
Dieser
Verböserung im Sinne einer reformatio in peius stehen nicht bereits
Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes entgegen. Hier kommt es vor allem auf einen Mindestschutz des
Vertrauens des Widerspruchsführers an (Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 7. Auflage
2000, § 79 RN 28). Das
Vertrauen der Klägerin ist hier aber nicht schützwürdig, da sie durch
die Erhebung des Widerspruchs in Bezug auf diese Nebenbestimmung den
Eintritt der Unanfechtbarkeit insoweit selbst verhindert hat.
Die
angegriffenen Bestimmungen sind allerdings im übrigen rechtswidrig.
Denn der Beklagte hätte diese Nebenbestimmungen entweder deshalb
nicht erlassen dürfen, weil die Voraussetzungen für ein
Planfeststellungsverfahren insgesamt zu keiner Zeit vorgelegen haben oder
- wenn dies doch der Fall sein sollte - sämtliche Bestimmungen sich nicht
am vorhandenen alten Wasserrecht der Klägerin orientieren.
Dies gilt unabhängig von der Frage, in welchem Umfange dieses
Altrecht noch besteht.
S.22
-) Rechtsgrundlage für die Zulassung des vorzeitigen Beginns mit den
Wehrsicherungsmaßnahmen sind §§ 120 Abs. 2, 19 Abs. 1 WG LSA.
Danach kann die zuständige Behörde in einem Planfeststellungsverfahren
über die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers
oder seiner Ufer den vorzeitigen Beginn zulassen.
Im Rahmen dieser Zulassung können Gemäß § 19 Abs. 2 WG LSA
Befristungen, Benutzungsbedingungen oder Auflagen bestimmt werden.
Der
Erlass von Nebenbestimmungen ist zwar nicht bereits durch den am 29.
Oktober 1997 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich ausgeschlossen.
Dies ergibt sich durch Auslegung der getroffenen Regelun |