Urteil VWG Halle

  Home ] Bundesinformationen ] Pressemitteilungen ] Allgemeine Infos ] Aktuelle Infos ] Verbände ] Links ] Forum ] Kontakt ] Impressum ]  

Urteil VWG Halle

  Zurück
vorherige Seite
 

Abschrift

VERWALTUNGSGERICHT HALLE

Az.: A 3 K 133198

Verkündet am 14. Juni 2001
Engert, Justizangestellte
Als Urkundenbeamtin der Geschäftsstelle

 

IM NAMEN DES VOLKES!

 

URTEIL

 

 

In der Verwaltungsrechtssache

 

der Hüfner GbR, Mähringer Str. 19, 89134 Blaustein, bestehend aus den

Gesellschaftern

 

1.  Christian Hüfner, Meuschauer Str. 12, 06217 Merseburg

2.  Heiko Hüfner, Saarstr. 88, 38116 Braunschweig

3.  Uta Fischer, Weißenborner Str. 11, 06722 Wetterzeube

4.  Walter Hefele, Mähringer Str. 17/1, 89134 Blaustein

5.  Christian Hefele, Mähringer Str. 19, 89134 Blaustein,

 

vertreten durch den Geschäftsführer Christian Hefele, ebenda

Klägerin -

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schäfer & Kollegen,

Bahnhofstr. 7, 76689 Karlsdorf-Neuthard, Geschäftsnummer: 0034/98 -

 

 

gegen

 

das Regierungspräsidium Halle, vertreten durch den Regierungspräsi-

denten, Willy-Lohmann-Str. 7, 06114 Halle, Geschäftsnummer: 45.11-

62211-56094.01

Beklagter -

2 -

wegen

Wasserrecht

Zulassung zum vorzeitigen Beginn -

hat das Verwaltungsgericht Halle - 3. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 14.  Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Millgramm, die Richterin am Verwaltungsgericht Baus und die Richterin Nothnagel sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Frau Stephan und Frau Wagner

für Recht erkannt:

Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 14.  Januar 1998 wird insoweit aufgehoben, als dort in Ziffer 1 die Ziffer 1 des Bescheides vom 26.  November 1997 abgeändert wird.  Er wird ferner im Hinblick auf die Ziffern 3 und 4 aufgehoben.

Der Bescheid des Beklagten vom 26.  November 1997 wird im Hinblick auf die Ziffern II.8 und III., 2. Absatz, aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Anordnung in Ziffer II.11 des Bescheides vom 26.  November 1997 rechtswidrig war.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.  Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Wertes abwenden, soweit nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand:

Die Klägerin, die mit Gesellschaftsvertrag vom 08./12. Februar 1996 gebildet wurde, und im wesentlichen aus Mitgliedern einer Erbengemeinschaft Hüfner besteht, betreibt in der Nähe der Landesgrenze nach Thüringen, südlich von Droyßig, im Ortsteil Podebuls der Gemeinde Wetterzeube, an der Weißen Elster, einem Gewässer Erster Ordnung, eine Kleinwasserkraftanlage.

Der Beklagte führt wegen dieser Mühlenanlage (Gesamtanlage einschließlich Wehranlage) gegenwärtig ein Planfeststellungsverfahren durch.  Die Klägerin wendet sich gegen mehrere im Rahmen der Zulassung zum vorzeitigen Beginn mit Sicherungsmaßnahmen am Elsterwehr ergangene Nebenbestimmungen.

Bei der streitgegenständlichen Anlage handelt es sich um eine Mühlenanlage samt Wehr auf dem Flussbett der Weißen Elster, die nördlich vom Droyßiger Wald und südöstlich vom Zeitzer Forst begrenzt ist.  Der Standort der Gesamtanlage befindet sich innerhalb des Landschaftsschutzgebietes "Aga und Elstertal".

Die Mühle am Elsterwehr bestand bereits vor 1907 und wurde in diesem Jahr ohne Genehmigung vom eigentlichen Mühlenbetrieb auf Turbinenbetrieb zur Stromgewinnung umgestellt.

Auf Antrag des damaligen Mühlenbesitzers Paul Hüfner vom 01. September 1922 wurde diesem mit Genehmigungsurkunde des damaligen Bezirksausschusses (Regierungspräsidium) Merseburg vom 14. Dezember 1927 die nachträgliche gewerbepolizeiliche Genehmigung zu der Mühle mit Turbinenanlage sowie die weitere Genehmigung erteilt, eine neue
S.4)Turbine in die Mühlenanlage einzubauen und einen neuen Wehraufsatz anzubringen.  Diese Genehmigung wurde u.a. an die Bedingungen geknüpft, dass das Wehr mit einem Fischpass und das Stauziel von 164,55 NN am Wehr mit einer Staumarke zu versehen ist.

Ebenfalls unter dem 14.  Dezember 1927 wurde Herrn Paul Hüfner mit Sicherstellungs- und Verleihungsurkunde dieser Behörde das Recht sichergestellt, das Wasser der Weißen Elster mittels eines Mühlenwerkes bei Podebuls bis auf die Ordinate 164,15 NN aufzustauen und in den Mühlengraben abzuleiten, zum Mühlenbetriebe zu gebrauchen und nach Gebrauch wieder in die Weiße Elster einzuleiten.

Außerdem wurde ihm das Recht verliehen, das Wasser der Weißen Elster mittels des nach Maßgabe der zugehörigen Zeichnungen und Beschreibungen umgeänderten Mühlenwehres bei Podebuls bis auf die Ordinate 164,55 NN aufzustauen und die entsprechend vermehrte Wassermenge in den Mühlgraben einzuleiten, zum Mühlenbetriebe zu gebrauchen und nach Gebrauch wieder in die Weiße Elster einzuleiten.

Unter dem 20.  November 1941 wurde dem Mühlenbesitzer R- Hüfner ­unter verschiedenen Bedingungen ­- eine wasserpolizeiliche Genehmigung zum Einbau einer Schützenanlage auf dem Elsterwehr erteilt.

Auf eine Bekanntmachung der damaligen Wasserwirtschaftsdirektion Saale- Weiße Elster in den örtlichen Tageszeitungen, wonach bis zum 31.Dezember 1966 Nutzungsrechte an Gewässern, die vor dem 17.  April 1963 begründet worden sind oder für die bisher keine wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung beantragt worden ist, anzumelden sind, meldete eine Firma R. Hüfner KG bei der Oberflußmeisterei Leipzig Altrechte hinsichtlich der streitbefangenen Mühlenanlage an.

Der Eingang dieser Anmeldung wurde dieser Firma von der Oberflußmeisterei Leipzig mit Schreiben vom 02. Januar 1967 und Nachforderung von Unterlagen unter Mitteilung der Registrier-Nummer 541/5/16 bestätigt.

S.) 5 -Mit Schreiben vom 20.  Februar 1968 sandte die Oberflussmeisterei sämtliche vorgelegten Unterlagen an die Fa, Hüfner KG mit dem Bemerken zurück, dass man noch nicht zur Bearbeitung der Angelegenheit gekommen sei und bei Bedarf auf die Angelegenheit zurückkommen werde.

Ausweislich eines Schreibens des Landkreises Burgenlandkreis vom 25.  Januar 1995 an den Beklagten wurde die Mühle Wetterzeube "bis zur Wende durch die LPG genutzt." Es kann ferner davon ausgegangen werden, dass sich die Mühlenanlage 1990 in einem schlechten Zustand befunden hat: Die Mühlengebäude waren, wenn nicht baufällig so doch stark sanierungsbedürftig.  Von den beiden Turbinen war nur noch eine möglicherweise betriebsfähig.  Der Mühlgraben war verschlammt.  Auch die Wehranlage war an einigen Stellen defekt und ebenfalls sanierungsbedürftig.

 

Mit Bescheid der Stadt Halle - Amt zur Regelung offener Vermögensfragen - vom 29.  Dezember 1993 wurden der Erbengemeinschaft Hüfner die zum eigentlichen Mühlenbetrieb gehörenden Grundstücke in der Gemarkung Wetterzeube, Flur 1, Flurstücke 907/101, 906/83, 150/96 und in der Flur 2 die Flurstücke 362/156 und 161/2 zurück übertragen.  Dazu gehören die Mühle mit Nebengebäuden und Turbinenhaus, der obere Triebgraben und der untere Triebgraben.

Auf dem Flussbett der Weißen Elster, und zwar auf dem Flurstück 124/1 der Flur 1 der Gemarkung Wetterzeube befindet sich die streitbefangene Wehranlage.

Mit Feststellungsbescheid der Oberfinanzdirektion Magdeburg vom 01. Juli 1999 wurde festgestellt, dass das Land Sachsen-Anhalt dieses Flurstück zu Eigentum übertragen erhalten hat.  Ausweislich dieses Bescheides hatte dieses Grundstück zuvor im Eigentum des Volkes gestanden, und zwar in der Rechtsträgerschaft des Rates der Gemeinde Wetterzeube.

S.6.)Wer zu früheren Zeiten einmal Eigentümer des Flussgrundstückes war, lässt sich aus den vorhandenen Unterlagen, die dem Gericht vorgelegen haben, nicht ermitteln.  Aus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich lediglich andeutungsweise, dass dieses Flussgrundstück zu früheren Zeiten einmal einer Separationsgemeinschaft gehört haben soll.  Jedoch finden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Flussgrundstück weder im Zeitpunkt der 1927 erteilten Bewilligungen noch im Jahre 1941 im Eigentum des damaligen Mühlenbetreibers gestanden hat.  Fest steht allerdings, dass alle auf das Wehr bezogenen Bewilligungen von den damaligen Behörden gleichwohl erteilt worden sind.

Mit Schreiben vom 06.  April 1994 gab der damalige Landkreis Zeitz einen undatierten Antrag der Erbengemeinschaft Hüfner "auf Anmeldung alter Rechte" an dem hier gegenständlichen Mühlenbetrieb ,zuständigkeitshalber," an den Beklagten ab.

Aus diesem Antrag ist ersichtlich, dass die Erbengemeinschaft die "Wiederinbetriebnahme der Kleinwasserkraftanlage" anstrebte.  Die vorhandene Anlage erhalte mit der Wiederinbetriebnahme "nur eine Sanierung und Modernisierung".  Die mit der (ursprünglichen) Bewilligung festgesetzten Parameter wie Stauziel (164,55 m über NN), Höhe der Fachbäume, Walzenwehr (163,75 m über NN) und Schützenwehr (163,65 m über NN) sowie Triebwasser (8,5 m3/s) würden nicht verändert.

In einer "Beratung" des Staatlichen Amtes für Umweltschutz, Abteilung Gewässerschutz, Halle (STAU Halle), vom 27.  September 1994 wurde festgelegt, dass "unter Einbeziehung des alten Rechts ein neues Wasserrecht zu erarbeiten" sei.  Wegen der Nutzung des Flussgrundstückes im Bereich der Wehranlage sei eine Grunddienstbarkeit zu erlangen.

 

Mit Schreiben an den Beklagten vom 02.  Januar 1995 teilte die Erbengemeinschaft Hüfner mit, dass sie vom Fortbestand ihres Wasserrechts ausgehe und die Mühlenanlage samt Wehr in dem durch das Altrecht bestimmten Umfange nutzen wolle.  In einem weiteren Schreiben vom 02.

S,7 ) Januar 1996 schätzte sie die Sanierungskosten für Mühlenanlage und Wehr auf 3,35 Millionen DM ein.

Mit Schreiben vom 02.  Mai 1996 bat ein "Sachverständigenbüro für Wasserwirtschaft, das in Wohlsborn bei Weimar seinen Sitz hat, "namens und im Auftrag der Bauherren "das förmliche Verfahren einzuleiten ... und den Scoping-Termin festzulegen."

Der Beklagte eröffnete daraufhin ein Planfeststellungsverfahren und führte die entsprechenden Verfahrensschritte durch.  Dabei ging er, was sich aus seinem Schreiben vom 09.  Juli 1996 an Uferanlieger ergibt, davon aus, "dass ein gültiges Wasserrecht derzeit nicht vorliegt" und demnach ein Recht zur Wasserkraftnutzung neu zu erteilen sei.  Außerdem sei im vorliegenden Fall von einem Gewässerausbau auszugehen.

Bereits zu diesem Zeitpunkt kam es zu Auseinandersetzungen zwischen der Erbengemeinschaft Hüfner und dem Beklagten, aber auch mit anderen Behörden, weil die Erbengemeinschaft Hüfner dazu überging, ohne weiteres Zuwarten mit Bauarbeiten an der Mühlenanlage, später auch am Wehr zu beginnen, möglicherweise, um erhaltene staatliche Zuschüsse wegen verzögerten Baubeginns nicht zu gefährden.  Der Beklagte reagierte hierauf mit Baueinstellungsverfügungen und vollzog diese auch zum Teil:

Mit Baueinstellungsverfügung vom 01. Juli 1996 ordnete der Beklagte die Einstellung der Bauarbeiten zur Beräumung des Elstermühlgrabens an.

Im weiteren Verlauf verfügte der Beklagte mit Bescheid vom 04. Oktober 1996 eine Zulassung zum vorzeitigen Beginn im Hinblick auf die eigentliche Mühlenanlage.  Danach konnte die Klägerin das Einlaufbauwerk, die Schutzwand am alten Mühlengebäude und das Turbinenhaus neu errichten, ferner einen provisorischen Absperrdamm wieder entfernen, den Obergraben beräumen und Untersuchungen am Wehrkörper des Elsterwehres vornehmen lassen.

S. 8) Die Klägerin ließ es dabei aber nicht bewenden, sondern ging auch zu Baumaßnahmen an der Wehranlage über.  So errichtete sie am Wehr mit T-Eisenträgern als Pfählen und darin waagerecht eingelegten und verschäumten Holzbohlen ein provisorisches Wehr mit einer Stauhöhe von 144,55 m über NN.

Der Beklagte ordnete mit weiterem Bescheid vom 28.  August 1997 eine Veränderung dieser Holzbohlenanlage dahin an, dass diese bei Hochwasser beseitigt werden können.  Ferner sei die Bedienung der alten Schützentafeln im Wehrkörper wieder zu gewährleisten. Weitere Maßnahmen betrafen den Mühlgraben und die Mühlenanlage. Außerdem ordnete er die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. In Bezug auf die angeordnete Veränderung der Holzbohlen und Doppel-T-Träger wurde die Ersatzvornahme angedroht.  Diese Ersatzvornahme wurde am 15.  September 1997 vollzogen.

Gegen die Verfügung vom 28.  August 1997 hat die Klägerin durch die Arbeitsgemeinschaft Wasserwerke Baden-Württemberg e.V. mit Schreiben vom 18.  September 1997 Widerspruch erhoben.

Am 19.  September beantragte die Klägerin durch Anwaltsschreiben bei dem erkennenden Gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der sie die Herstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches und die Duldung der VViedereinbringung der provisorischen Holzbohlen zur Vorbereitung und Durchführung der eingeleiteten Sanierungsmaßnahmen begehrte.

Im Rahmen dieses gerichtlichen Verfahrens (B 3 K 2042197) schlossen die Beteiligten am 29.  Oktober 1997 einen Vergleich, in dem der Beklagte der Klägerin die Erteilung einer Genehmigung zum vorzeitigen Beginn im Hinblick auf die streitgegenständliche Wehranlage unter verschiedenen Bedingungen zusicherte.

S., 9 -Daraufhin stellte die Klägerin durch die Ingenieurgesellschaft für Wasserkraftanlagen Richter mbH mit Schreiben vom 6. November 1997 unter Vorlage der im Rahmen des Vergleiches vom 29.  Oktober 1997 festgelegten Antragsunterlagen den Antrag auf Erteilung der Zulassung zum vorzeitigen Beginn mit den Wehrsicherungsmaßnahmen.

Der Beklagte erteilte mit Bescheid vom 26.  November 1997 die Zulassung zum vorzeitigen Beginn für die dort unter Ziff. 1 1-6 näher bezeichneten Teilprojekte.  Nach Ziff. 1 6. wurden zeitweilige Maßnahmen zur Wasserhaltung für die Durchführung der Baumaßnahmen zugelassen.

Die Zulassung zum vorzeitigen Beginn erging neben weiteren Nebenbestimmungen unter den nachfolgend aufgeführten Auflagen und Bedingungen:

II,3. - Die Ausführung der Baumaßnahmen sollte innerhalb von 30 Arbeitstagen erfolgen, wobei im Falle der Verzögerung der Baumaßnahmen auf Grund von Witterungsbedingungen eine Verlängerung bei der Planfeststellungsbehörde zu beantragen war.

Unter II 4. wurde die Gewährleistung einer Mindestwasserführung von 2 cbm/s in der Weißen Elster gefordert.

Nach II 8. hatte die Klägerin für das Unterwasser im Anschluß an den Wehrkörper eine Sohlbefestigung vorzusehen, wobei hierfür die Unterlagen von der Planfeststellungsbehörde vorher zu genehmigen oder ein Nachweis über die Nichtnotwendigkeit einer solchen Sohlbefestigung zu erbringen war.

Nach II 11. hatte die Klägerin eine im Einzelnen näher beschriebene Funktionskontrolle der Fischaufstiegsanlage vornehmen zu lassen.  Unter 111 des Bescheides wurde die Klägerin auf die notwendige Aufnahme der abiotischen Parameter bei der Funktionskontrolle und auf die bisher fehlende Zuordnung des Eigentums an dem Wehr hingewiesen.

S.10-)Zur Begründung führte der Beklagte im wesentlichen aus, dass die Zulassung zum vorzeitigen Beginn im Interesse der Gewässerökologie und des Hochwasserschutzes gemäß § 19 Abs. 2 WG LSA mit Auflagen zu verbinden sei.  Eine Mindestwasserführung vom 2 cbm/s in der Weißen Elster während der Bauzeit sei zur Erhaltung als ökologisches Fließgewässer notwendig.

Die Auflagen zur Funktionskontrolle der Fischaufstiegsanlage beruhen auf § 44 Abs. 1 Fischereigesetz (FischG) vom 31.  August 1993 (GVBI.  LSA S. 464).  Danach habe der Betreiber einer Stauanlage den Fischwechsel durch geeignete Ausweichmöglichkeiten zu gewährleisten, wozu auch der Nachweis über die Funktionsfähigkeit der Anlage gehöre.

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin durch die Arbeitsgemeinschaft Wasserkraftwerke Baden-Württemberg e.V. mit Schreiben vom 10.  Dezember 1997 Widerspruch erhoben, mit dem sie sich gegen verschiedene Nebenbestimmungen wendet.

Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, dass die Forderung der Mindestwasserführung von 2 cbm/s ohne Rechtsgrundlage erfolgt sei und einen. unverhältnismäßigen Eingriff in den durch ihre Altrechte vermittelten Bestandsschutz bewirke.  Sie sei aber bereit, ständig eine Mindestwassermenge von ca. 1/3 MNQ entsprechend 1,3 bis 1,4 cbm/s weiterzugeben.

Eine zusätzliche Sohlbefestigung sei nicht notwendig, denn der Sohlbereich sei durch groben Steinwurf gesichert.  Falls sich das Tosbecken bei ständiger Prüfung der Wehranlage wider Erwarten als instabil erweisen sollte, sei eine Sicherung durch eventuell notwendige Maßnahmen in zweckmäßiger und preiswerter Form ausreichend.

Trotz Einrichtung des Fischaufstiegs im Einvernehmen und nach den Vorgaben der Behörde könne dessen Funktion nicht garantiert werden, da

S.11) Fischaufstiege zum Teil wegen fehlendem Wanderungsbedürfnis der Fische nicht angenommen würden.  Es sei unverhältnismäßig und unangemessen, ihr nebenbei noch einen wissenschaftlichen Forschungsauftrag aufzuerlegen.  Die nach dem Hinweis aufzunehmenden abiotischen Parameter seien von ihr nicht zu beeinflussen.  Das Wehr sei eine Anlage, die Bestandteil des Wassernutzungsrechts der Klägerin sei, weshalb es eines Nutzungsvertrages nicht bedürfe.

Zwischenzeitlich wurden die Baumaßnahmen durchgeführt.

Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 14.  Januar 1998 zurück, wobei er nun unter Aufhebung der Nebenbestimmung II 4. unter I 6. das Nutzungsrecht regelte.

Danach darf die Klägerin die Weiße Elster mittels Elsterwehres bei Wetterzeube benutzen; das Elsterwehr jedoch nur bis zu einer Höhe 164,55 NN aufstauen wobei in der Zeit vom 1. Oktober bis 31.  März eine Mindestwassermenge von 2 cbm/s und in der Zeit vom 1. April bis 30.  September eine Mindestwassermenge von 4 cbm/s zu gewährleisten ist.  Des weiteren forderte der Beklagte die Vorlage der Bankbürgschaft eines Deutschen Kreditinstitutes in Höhe von 2.000.000,00 DM und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Mindestwasserführung ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 DM an.

Zur Begründung führt er im wesentlichen aus, dass es zur Benutzung der Weißen Elster einer neuen Benutzungserlaubnis bedürfe, da das alte Wasserrecht mangels Vorhandensein rechtmäßiger Anlagen zur Ausübung des Rechts am 1. Juli 1990 nicht mehr fortbestehe.

Die Regelung der Mindestwasserführung finde ihre Grundlage in § 6 Abs. 1 WG LSA.  Sie sei erforderlich, um das Gewässer als ökologisches Fließgewässer und Lebensraum zu erhalten, da die Sohle der Weißen Elster bei einer Mindestwassermenge von 2 cbm/s gerade noch mit Wasser überströmt werde und dadurch nachhaltige Schäden am Benthos und am

S.12 -)biologischen Selbstreinigungsvermögen des Gewässers vermieden würden.  Die Mindestwassermenge von 4 cbm/s sei mit Beginn der Laichzeit für die Fortpflanzung der Fische notwendig.  Auch im Altrechtszustand sei eine Mindestwassermenge von 2 cbm/s zu gewährleisten gewesen, da sich diese Restüberströmung aus der Differenz der ehemaligen Walzenwehroberkante zum früheren Stauziel ergebe.

Die Auflage einer Bankbürgschaft finde ihre Grundlage in § 19 Abs. 2 WG LSA i.V.m. § 14 Abs. 2 NatSchG LSA vom 11. Februar 1992 (GVBI.  LSA S. 108).  Die Bankbürgschaft sei zur Sicherung der Kosten für die Beseitigung eventueller Schäden aus dem vorzeitigen Beginn notwendig, zu der die Klägerin gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 3 WG LSA verpflichtet sei.

Das nach pflichtgemäßem Ermessen angedrohte Zwangsgeld diene der Durchsetzung der Einhaltung der Mindestwassermengen und sei auch in seiner Höhe angemessen.

Der Widerspruch gegen die Nebenbestimmung II 4. sei unzulässig, da es sich hierbei um eine Benutzungsbedingung handele, welche die Hauptsacheentscheidung betreffe.  Dadurch, dass der Klägerin vorzeitig die Benutzung über den Bauzeitraum hinaus gestattet werde, sei eine für diese günstigere Regelung getroffen worden.  Die Befristung der Baumaßnahme sei antragsgemäß erfolgt.  Die Befristung sei unabdingbar, da die Baustraßen und der Damm ein Abflusshindernis im Gewässer und bei eintretendem Hochwasser eine Gefahr darstellen würden.

Die Sohlbefestigung oder der Nachweis der Nichtnotwendigkeit sei notwendig, um Schäden an der Gewässersohle und dem Bauwerk auszuschließen.  In Bezug auf die Funktionskontrolle der Fischaufstiegsanlage führte der Beklagte ferner aus, dass sich die Geeignetheit der Ausweichmöglichkeit für den Fischwechsel nur danach beurteilen lasse, ob die Fischaufstiegshilfe auch funktioniert und von den vorkommenden Fischen angenommen wird.  Schließlich weist der Beklagte darauf hin, dass die Hinweise nicht als Nebenbestimmungen zu verstehen seien.

S.13 -)Hiergegen hat die Klägerin am 2. Februar 1998 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben, wobei sie ausdrücklich darauf hinweist, dass sich die Klage nur gegen die bereits mit dem Widerspruch angegriffenen Nebenbestimmungen und die mit Widerspruchsbescheid ergangenen zusätzlichen bzw. abändernden Regelungen richtet.

Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt des Widerspruchsschreibens und führt ergänzend aus, dass das Regierungspräsidium unzuständig sei, da die Verordnung über die vorläufige Wahrnehmung der Aufgaben des wasserrechtlichen Vollzugs vor Erlass des WG LSA datiere.  Die Abänderung des Bescheides zu ihren Lasten sei unzulässig.

Den Nebenbestimmungen stünde das alte Wasserrecht entgegen.  Dieses bestehe fort, da am 1. Juli 1990 trotz des desolaten Zustandes rechtmäßige und betriebsbereite Anlagen vorhanden gewesen seien, da die Anlage vor und nach der Wende regelmäßig, wenn auch nicht rund um die Uhr betrieben worden sei.  Das alte Wasserrecht sei durch die Wassergesetze der DDR vom 17.  April 1963 und vom 2. Juli 1982 aufrechterhalten worden.

Die Festlegung einer Stauhöhe von 164,55 NN widerspreche der am 14. Dezember 1927 genehmigten Stauhöhe, da sich das heutige Höhensystem von dem früheren unterscheide.

Für die Festlegung der Restwassermengen gebe es keine Rechtsgrundlage. Die vorgegebenen Wassermengen führten zur Unwirtschaftlichkeit der Anlage.  Das frühere Nutzungsrecht betrage 8,5 cbm/s, so dass Abgabe der jetzt vorgeschriebenen Wassermengen nur noch 50 bzw. 25 % des ursprünglichen Nutzungsrechts entsprächen, was einer entschädigungslosen Enteignung gleichkäme.  Es biete sich die Anwendung der 1/3- bis 1/6-Regelung nach den Mindestwassererlässen von Baden-Württemberg und Hessen, d.h. 1,5 bis 1,6 cbm/s an.

S.14 -)Die zusätzliche Sohlbefestigung sei nicht notwendig, da die Sicherung derzeit durch groben Steinwurf erfolge.  Ausreichend sei die Überwachung und Kontrolle und ggf.  Sicherung durch Einbringung von schweren ausreichend großen Senksteinen.

Die Anordnung zur Vorlage der Bankbürgschaft sei unbegründet und unverhältnismäßig; nicht notwendig und ohne Rechtsgrundlage erfolgt.

Auch die Zwangsgeldandrohung sei unsachlich und unverhältnismäßig.  Zudem sei die Festsetzung eines Zwangsgeldes in den Sommermonaten auf Grund der geringen Wasserführung der Weißen Elster praktisch täglich möglich. Die Wasserführung der Weißen Elster falle regelmäßig auf 800 l ab.

Zudem macht die Klägerin geltend, dass hinsichtlich des Flussgrundstückes, auf dem sich das Wehr befindet, der Eigentumsübergang auf sie eingeleitet worden sei.

Hierzu bestehe zum einen eine privatschriftliche Vereinbarung, die ihr vom STAU Halle übergeben worden sei.  Außerdem habe das STAU ihr die erforderlichen Erklärungen betreffend Teilungsverfahren und Zustimmung zur Liegenschaftsvermessung übersandt.  Der eigentliche Grundstückskaufvertrag stehe allerdings erst dann an, wenn das endgültige Ergebnis dieses Verfahrens feststehe.  Die Klägerin verweist ferner darauf, dass sie mit Zustimmung des Beklagten mehrere Millionen DM in Mühlen- und Wehranlage investiert und hierfür zum Teil unter Mitwirkung des Beklagten öffentliche Zuschüsse erhalten habe.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

14.     Januar 1998 insoweit aufzuheben, als dort den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom

 

S.15 -) in Ziffer 1 die Ziffer 1 des Bescheides vom 26.  November 1997 abgeändert wird, und diesen Bescheid ferner im Hinblick auf die Ziffern 3 und 4 aufzuheben,

den Bescheid des Beklagten vom 26.  November 1997 im Hinblick auf die Ziffern II.8 und III, 2. Absatz, aufzuheben,

festzustellen, dass die Anordnung in Ziffer II.11 des Bescheides vom 26.  November 1997 rechtswidrig war.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf seinen Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend im Wesentlichen vor, dass sich seine Zuständigkeit aus § 172 Abs. 5 i.V.m. § 1 II und Nr. 2 der Anlage der Verordnung über die vorläufige Wahrnehmung der Aufgaben des wasserrechtlichen Vollzugs vom 24.  Mai 1991 (GVBI.  S. 99) in der Fassung der Änderung vom 12.  November 1991 (GVBI.  S. 432) ergebe.

Die Zulassung zum vorzeitigen Beginn habe trotz des Vergleiches unter Nebenbestimmungen ergehen dürfen.  Die Änderung der Nutzung der Weißen Elster sei zugunsten der Klägerin erfolgt, da nunmehr ein Nutzungsrecht bis zur abschließenden Entscheidung im förmlichen Verfahren bestehe.  Entscheidend für das Erlaubnis- und Bewilligungserfordernis gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WG LSA sei der Umstand, dass das alte Wasserrecht nicht im Sinne von § 32 WG LSA fortbestehe.

S.16 -) Es läge zwar nunmehr - ausgehend von den Unterlagen, die die Klägerin erst kurz vor der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat - eine Anmeldung im Sinne des § 50 Abs. 2 WG vom 17.  April 1963 vor, allerdings habe kein geordnetes Verwaltungsverfahren zu dieser Anmeldung stattgefunden, so dass das Recht jedenfalls schon zu Zeiten der früheren Deutschen Demokratischen Republik erloschen sei.

Zum anderen sei dieses Wasserrecht personengebunden erteilt worden, die Klägerin sei aber mit dem seinerzeitigen Rechtsinhaber nicht identisch.

Schließlich seien am 1. Juli 1990 auch keine betriebsbereiten Anlagen mehr vorhanden gewesen.  Die Mühle sei bereits spätestens ab 1987 elektrisch betrieben worden.  Schon zu diesem Zeitpunkt seien keine betriebsbereiten Anlagen vorhanden gewesen.

Eine Änderung im Höhenmeßsystem NN habe es nicht gegeben.

Die Benutzungsbedingung der Mindestwassermenge sei Gemäß § 19 Abs. 2 WG LSA nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens unter Abwägung der Belange des Allgemeinwohls, insbesondere des Naturschutzes, der Fischerei, der Gewässerökologie sowie der wirtschaftlichen Interessen des Klägers angeordnet worden.

Die Einhaltung der vorgegebenen Wassermengen führe nicht zur Unwirtschaftlichkeit der Anlagen.  Eine pauschale Obertragung der Mindestwasserermittlungen anderer Bundesländer sei wegen der spezifischen Bedingungen hier nicht pauschal übertragbar, Bei einer Mindestwassermenge von 1/3MNQ könne eine Schädigung des Gewässers sowie der gewässeransiedelnden und gewässerbegleitenden Flora und Fauna nicht ausgeschlossen werden.

Die zusätzliche Sohlbefestigung sei zum Schutz der Gewässersohle und des Wehrbauwerkes selbst sowie zum Schutz von Sachgütern notwendig.  Anderenfalls bestünde die Gefahr der rückschreitenden Erosion und letzt-

S.17 -) lich des Wehrbruches.  Die Sicherung der Sohle erst nach ständiger Überwachung und Kontrolle sei ungeeignet, da die Bauwerksunterhöhlung nicht äußerlich optisch erkennbar sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.  Das Gericht hat ferner vom Landesarchiv Merseburg die Generalakten des Bezirksausschusses zu Merseburg betreffend Verleihungen bzw.  Sicherstellungen von Wasserrechten im Kreise Weißenfels (Rep.  C 48 IV Nr. 575, Kapitel XVI, Abschnitt III Buchstabe B Nr. 14 -Vol 2 - ) beigezogen.  Alle genannten Unterlagen lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg..

Die Klage ist als Anfechtungsklage gegen die Nebenbestimmungen II 8. des Bescheides vom 26.  November 1997 sowie die Bestimmung 3 des Widerspruchsbescheides vom 14.  Januar 1998 statthaft, da diese selbständig anfechtbare Auflagen (BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1991, 1 C 4.90, BVerwGE 88, 348 [349]; Urteil vom 8. März 1990, 3 C 15.84, BVerwGE 85, 24 [26]) und nicht etwa modifizierende Auflagen darstellen. Denn die streitbefangenen Auflagen verändern den Regelungsgehalt der Zulassung zum vorzeitigen Beginn nicht in ihrem Wesen.

Bezüglich der Ziffer II. 11 ist die Klage im genannten Sinne als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwG0 statthaft.

Die Qualifizierung als Auflage setzt voraus, dass die Behörde von der Selbständigkeit der auferlegten Maßnahme gegenüber dem hauptsächlichen Gegenstand der Regelung ausgeht (VGH Baden-Württemberg, Urteil

 

[).  SO rolle der S 18) vom 8. Juni 1993, 10 S 110192, NVWZ 1994, 709 [710]).  Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch die Nebenbestimmungen zusätzliche Verhaltensnormen des Begünstigten begründet werden, wie etwa solche zur Vornahme von Überwachungstätigkeiten, Sicherungsvorkehrungen, Messungen, Aufzeichnungen oder Berechnungen (VGH BadenWürttemberg, Urteil vom 8- Juni 1993, 10 S 110/92, NVWZ 1994, 709 71 0) So liegt es auch hier.  Der Beklagte hat der Klägerin aufgegeben, den Tosbereich zu sichern, eine Funktionskontrolle der Fischaufstiegsanlage durchzuführen und eine Bankbürgschaft vorzulegen.

Auch die Anfechtung der Androhung des Zwangsgeldes durch die Bestimmung Nr. 4 des Widerspruchsbescheides vom 14.Januar 1998 ist statthaft.  Hierbei handelt es sich um eine von der Hauptregelung trennbare selbständige Regelung zur Durchsetzung der Einhaltung der Restwassermengen.

Die Klage ist ebenso als Anfechtungsklage gegen die in der Bestimmung Nr. I 6 des Widerspruchsbescheides vom 14.  Januar 1998 enthaltene Regelung zur Gewährleistung der Restwassermengen statthaft.  Diese ist entgegen der Auffassung des Beklagten ebenso als Auflage zu qualifizieren.

Zwar spricht die Begründung des Beklagten in dem Widerspruchsbescheid dagegen, in der er die Bestimmung zu den Restwassermengen als bezeichnet und darauf hinweist, dass das Gewässer nur bei den näher dargelegten Restwassermen gen benutzt werden darf.  Es liegen jedoch gleichwohl durchgreifende Anhaltspunkte für die Einordnung als Auflage vor.

Zum einen hat der Beklagte bereits in dem Bescheid vom 26.  November 1997 eine inhaltlich ähnliche Bestimmung getroffen, die lediglich in den festgelegten Werten differiert, und diese in der Begründung des Bescheides als Auflage bezeichnet.

S.)19 Auch die für eine Bedingung notwendige Abhängigkeit der Rechtswirkungen der Hauptregelung von einem ungewissen Ereignis in der Zukunft ( BVerwG, Urteil vom 8. März 1990, 3 C 1584, BVerwGE 85, 24 [27]) ist aus dem maßgeblichen objektiven Erklärungsgehalt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Juni 1993, 10 S 110/92, NVWZ 1994, 709 [71 0]) weder des Ausgangsbescheides noch des Widerspruchsbescheides erkennbar. Im Bescheid vom 26. November 1997 wird diese Nebenbestimmung ohne besondere Hervorhebung einer Abhängigkeit unter den diversen weiteren Nebenbestimmungen aufgeführt und begründet. Auch aus dem Widerspruchsbescheid ist hierzu nichts anderes ersichtlich, denn der Beklagte bezeichnet diese Nebenbestimmung zwar in der Begründung als Benutzungsbedingung. Dagegen spricht jedoch das von dem Beklagten angedrohte Zwangsgeld zur Durchsetzung der Einhaltung der Mindestwassermengen. Einer solchen Durchsetzung bedarf es im Falle einer Bedingung gerade nicht, da die Rechtswirkung der Hauptregelung dann mit Eintritt bzw. Fortfall des Ereignisses stehen und fallen. Schließlich spricht auch die Stellung dieser Bestimmung innerhalb der weiteren Regelungen des Bescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides nicht gegen eine solche Einordnung, denn auch die Zusammenfassung mehrerer Bestimmungen unter eine Gliederungsnummer schließt die Existenz verschiedener, in gewisser Hinsicht selbständiger Regelungen nicht aus.

Soweit mit der vorliegenden Klage auch die Ziffer II. 11 des Bescheides vom 26. November 1997 angegriffen wird, ist die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwG0 zulässig.  Zwar ist der Zeitraum, in dem die Funktionskontrolle der Fischaufstiegsanlage zu kontrollieren war, zwischenzeitlich abgelaufen. Da aber eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beklagte erneut eine inhaltsgleiche Anordnung erlassen wird, ist auch das für diese Klage erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu bejahen.

Die Klage hat auch in der Sache Erfolg.

S - 20 -)Der Bescheid vom 26.  November 1997 und der Widerspruchsbescheid vom 14.  Januar 1998 sind im mit der vorliegenden Klage (noch) angegriffenen Umfange rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.

Die angegriffenen Nebenbestimmungen sind zwar formell rechtmäßig.

 

Der Beklagte ist gemäß § 172 Abs. 5 WG LSA vom 31.  August 1993,i (GVBI.  LSA S. 477) in der Fassung vom 5. Juni 1997 (GVBI.  LSA S. 540) in Verbindung mit Nr. 1, 2 der Anlage zu § 1 Abs, 2 der Verordnung über die vorläufige Wahrnehmung der Aufgaben des wasserrechtlichen Vollzugs vom 24.  Mai 1991 (GVBI.  LSA S. 99), geändert durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über die vorläufige Wahrnehmung der Aufgaben des wasserrechtlichen Vollzugs vom 12.  November 1991 (GVBI.  LSA S. 432) zuständig, da er hier im Rahmen eines wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens tätig geworden ist.

Dass diese Verordnung vor dem Erlass des WG LSA datiert, ist unschädlich, denn § 172 Abs. 5 WG LSA nimmt ausdrücklich auf diese Verordnung Bezug. § 172 Abs. 5 WG LSA ist dahin zu verstehen, dass diese Verordnung bis zum Erlass einer Verordnung auf der Grundlage des § 172 Abs. 1 Satz 2 WG LSA als Verordnung in diesem Sinne weiter gilt.

Auch die durch den Widerspruchsbescheid zu Lasten der Klägerin erfolgte Abänderung der Mindestwassermengen ist - formell - zulässig.  Es liegt zwar eine Verböserung vor, denn das der Klägerin erteilte, nunmehr zeitlich ausgedehnte Nutzungsrecht ist von der Bestimmung zur Einhaltung der Restwassermengen getrennt zu betrachten.

Die Bestimmung I 6. des Widerspruchsbescheides enthält drei Regelungen, nämlich die Erteilung des Rechts zur Nutzung der Weißen Elster, die Festlegung der Stauhöhe und die Bestimmung der einzuhaltenden Restwassermengen.  Die Regelung über die Einhaltung der Restwassermengen wurde durch den Widerspruchsbescheid verschärft, da für den Zeit-

S.21 -) raum vom 1. April bis 30.  September nunmehr eine Restwassermenge von 4 cbm/s zu gewährleisten ist.

Der Beklagte hatte im Hinblick auf die genannte Verböserung auch Entscheidungsbefugnis.  Eine Sachbefugnis der Widerspruchsbehörde ist zwar nicht gegeben, wenn das Widerspruchsverfahren bereits abgeschlossen ist und damit auch die Sachherrschaft - das durch den Devolutiveffekt nach § 68 ff VwG0 ausnahmsweise gegebene Selbsteintrittsrecht - der Widerspruchsbehörde endet (VGH Mannheim, Urteil vom 23.  Dezember 1994, 9 S 653/93, NVWZ-RR 1995, 476 [476fl).  Die Widerspruchsbehörde kann - jedenfalls soweit der Verwaltungsakt wie hier keine Drittwirkung entfaltet - sogar über einen verspäteten Widerspruch entscheiden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.  Dezember 1994, 9 S 653/93, NVWZ-RR 1995, 476 [476]).  Im vorliegenden Fall kann nichts anderes gelten, zumal der Beklagte den Widerspruch gegen die ursprüngliche Bestimmung II 4. irrtümlich als unzulässig angesehen hat.

Dieser Verböserung im Sinne einer reformatio in peius stehen nicht bereits Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes entgegen.  Hier kommt es vor allem auf einen Mindestschutz des Vertrauens des Widerspruchsführers an (Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 7. Auflage 2000, § 79 RN 28).  Das Vertrauen der Klägerin ist hier aber nicht schützwürdig, da sie durch die Erhebung des Widerspruchs in Bezug auf diese Nebenbestimmung den Eintritt der Unanfechtbarkeit insoweit selbst verhindert hat.

Die angegriffenen Bestimmungen sind allerdings im übrigen rechtswidrig.  Denn der Beklagte hätte diese Nebenbestimmungen entweder deshalb nicht erlassen dürfen, weil die Voraussetzungen für ein Planfeststellungsverfahren insgesamt zu keiner Zeit vorgelegen haben oder - wenn dies doch der Fall sein sollte - sämtliche Bestimmungen sich nicht am vorhandenen alten Wasserrecht der Klägerin orientieren.  Dies gilt unabhängig von der Frage, in welchem Umfange dieses Altrecht noch besteht.

S.22 -) Rechtsgrundlage für die Zulassung des vorzeitigen Beginns mit den Wehrsicherungsmaßnahmen sind §§ 120 Abs. 2, 19 Abs. 1 WG LSA.  Danach kann die zuständige Behörde in einem Planfeststellungsverfahren über die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer den vorzeitigen Beginn zulassen.  Im Rahmen dieser Zulassung können Gemäß § 19 Abs. 2 WG LSA Befristungen, Benutzungsbedingungen oder Auflagen bestimmt werden.

Der Erlass von Nebenbestimmungen ist zwar nicht bereits durch den am 29. Oktober 1997 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich ausgeschlossen.  Dies ergibt sich durch Auslegung der getroffenen Regelun