EEG seit 1.8.04 novelliert

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EEG novelliert

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Unsere Beurteilung zu Inhalt und Auswirkungen

 


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Auswirkungen der EEG-Novelle zum 1.8.04 für die "Kleine Wasserkraft" bis 5 MW Leistung:

Sehr geehrte Mitglieder, liebe Wasserkraftfreunde,

die seit über einem Jahr diskutierte und aufgrund unserer aktiven Zu- und Mitarbeit mehrmals nachgebesserte Novellierung des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes ( EEG ) ist nach der letzten Hürde der Bundesratsanhörung nunmehr endgültig beschlossen und tritt jetzt in Kraft.

Vorausgegangen waren viele Monate umfangreicher Vorarbeit und unendlich viele Gespräche mit den maßgeblichen Abgeordneten und Institutionen aller Parteien, die sich mit der Gesetzesnovellierung beschäftigten. Daneben mussten viele Stellungnahmen und Schriftsätze erarbeit werden. Die begleitende Arbeit bis zur Verabschiedung dieser Novellierung war langwierig, umfangreich und aufwendig. Trotz allergrößtem Einsatz konnten aber leider nicht alle unsere Vorstellungen umgesetzt werden.

Wir danken dem Präsidenten und allen Vorständen des BDW, die wieder in aufopfernder Schwerstarbeit alle nur denkbaren politischen Kontakte knüpften, Überzeugungsarbeit leisteten und viele Reisetage in Berlin und anderen Städten der Republik verbrachten. Alle Aktionen und Aufgaben konnten in hervorragend abgestimmter Weise wahrgenommen und durchgeführt werden.

So ganz zufrieden sind wir mit der Neuformulierung des EEG trotzdem nicht. Insbesondere ist es inakzeptabel, dass ab dem Jahr 2008 neu gebaute Wasserkraftwerke unterhalb einer Leistung von 500 kW nur noch dann eine gesetzliche Vergütung erhalten, wenn diese an einer vorhandenen Wehranlage errichtet werden. An den komplizierten ökologischen Vorgaben ist im Gegensatz zum alten Stromeinspeisungsgesetz und EEG, welche im Wirtschaftsministerium vorbereitet wurden, deutlich erkennbar, dass dieses neue Gesetz im Bundesumweltministerium (BMU) "fabriziert" wurde.

Dementsprechend war der ursprüngliche Gesetzentwurf auch noch mit viel "Ökoballast" befrachtet, der unübersehbar von falschen, scheinökologischen Anti-Wasserkraft-Überlegungen geprägt war. Glücklicherweise konnte dieser das Gesetz von Anfang an belastende Ballast nahezu vollständig "ausgeräumt" werden.

Andererseits konnten wir unsere langjährige Forderung zur Verbesserung der Vergütung von kleinen Anlagen bis 500 KW durchsetzen, aber leider nicht grundsätzlich auch für bestehende Anlagen, sondern nur für Neuanlagen bzw. bei Modernisierung mit erforderlicher behördlicher Genehmigung und gleichzeitiger Ökologischer Verbesserung auch bei Altanlagen.

Weiterhin konnte der Bestandschutz für Altanlagen durchgesetzt werden, was sich besonders im Bereich von Speicherkraftwerken sehr schwierig gestaltete, welche vom BMU offensichtlich als ökologisch schädlich und deshalb nicht "förderungswürdig" eingestuft werden. Der Einfluss des Umweltbundesamtes ist unübersehbar!

Nachfolgend in Stichworten die Würdigung des BDW zur EEG-Novelle, welche auszugsweise (maßgebliche Stellen sind fett und unterstrichen) im Anhang beiliegt:

    1. Das Gesetz gilt nur für Neuanlagen, die ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Betrieb genommen wurden (§ 2.2 ; § 3.4). Bei bestimmten Voraussetzungen können auch Altanlagen die erhöhte Vergütung von 9,67 Cent/kWh erhalten (§3.4 nach Erneuerung ; § 21.2 nach Modernisierung mit ÖKO-Nachweis). Diese Regelung gilt dann im Gegensatz zum alten EEG befristet auf 30 Jahre (§ 12.3), was aber nicht unbedingt als Nachteil anzusehen ist. Die Vergütungssätze sind für Anlagen bis 5 MW nicht degressiv gestaltet. Die Degression beginnt erst bei Großanlagen ab 5 MW.
    2. Als Nachweis des Erreichens eines guten ökologischen Zustands bzw. wesentliche Verbesserung gegenüber vorher, und somit Grundvorrausetzung für die Inanspruchnahme der neuen Regelung, gilt die Vorlage der behördlichen wasserrechtlichen Zulassung (§ 6.3).
    3. Neuanlagen bis 5 MW werden besser gestellt bis zu einer anteiligen Leistung von 500 KW (bis anteilig 500 KW Leistung 9,67 Cent/kWh, darüber bis 5 MW 6,65 Cent/kWh), weil davon ausgegangen wird, dass diese nur mit ökologischer Verbesserung genehmigt werden, was mit Mehrkosten verbunden ist (§ 6.1).
    4. Bei Altanlagen unter 5 MW Leistung bleibt erst einmal alles beim alten (bis anteilig 500 KW Leistung 7,67 Cent/kWh, darüber bis 5 MW 6,65 Cent/kWh), also wird Bestandschutz gewährt mit unbestimmter Laufzeit nach altem EEG (§ 21.1).
    5. Altanlagen unter 5 MW Leistung können aber durch Modernisierung, nach welcher zumindest ein guter ökologischer Zustand erreicht sein muss (Nachweis durch Vorlage der behördlichen wasserrechtlichen Zulassung nach § 6.3), bis anteilig 500KW in den Genuss der höheren Vergütung von 9,67 Cent/kWh kommen (§ 21.2). Diese Anlagen gelten mit Abschluss der Modernisierung als neu in Betrieb genommen. Die Vergütungsdauer wird damit auf 30 Jahre begrenzt.
    6. Grenzfälle bei bestehenden Anlagen können sein:
        • Neubauten mit ökologischer Verbesserung, welche gerade im Bau und somit noch nicht in Betrieb sind, fallen unter die neue Regelung, wenn die erstmalige Inbetriebnahme nach Inkrafttreten der EEG-Novelle geschieht. Ist die Inbetriebnahme bereits erfolgt, gilt das alte EEG weiter.
        • Altanlagen, welche bereits modernisiert wurden, und ökologisch schon in Vorleistung gegangen sind (Nachrüstung von Fischtreppe und Mindestwasser, Modernisierung mit zusätzlicher ökologischer Verbesserung, oder nur Modernisierung bei schon vorher erreichtem ökologisch gutem Zustand), und deren Modernisierung abgeschlossen ist, können weiterhin nur die bisherige Vergütung beanspruchen! (§ 21.1.2).
        • Altanlagen aber, deren Modernisierung nach obigem Absatz noch nicht abgeschlossen ist, oder die erst jetzt mit der Modernisierung beginnen, und die den Nachweis nach § 6.2 führen, können das neue EEG mit der höheren Vergütung ab Abschluss der Modernisierung beanspruchen.
    7. Die Leistungsberechnung mit Preisstaffelung erfolgt wie beim alten EEG, indem die Jahresarbeit durch die Jahresstunden geteilt wird (§ 12.2). Insofern erhalten Anlagen über 500 KW bis 5 MW anteilig für die ersten 500 KW die höhere Vergütung. Auch mehrere Einzelanlagen mit nur einer Übergabestelle werden weiterhin separat vergütet (§ 12.6)
    8. Speicherkraftwerke sind vom neuen Recht ausgeschlossen! Bestehende Speicherkraftwerke können damit anders als Laufwasserkraftwerke auch nicht durch eine Modernisierung in den Genuss der höheren Vergütung von 9,67 Cent/kWh kommen. Speicherkraftwerke sind in der Begründung zum Gesetz folgendermaßen definiert:
        • Speicherkraftwerke sind Wasserkraftwerke, deren Zufluss einem oder mehreren Speichern entnommen wird. Ihr Einsatz ist damit weitgehend unabhängig vom zeitlichen Verlauf der Zuflüsse in ihre Speicher. Umfasst werden von diesem Begriff insbesondere Pumpspeicherkraftwerke, deren Speicher ganz oder teilweise durch gepumptes Wasser (Pumpwasser) gefüllt werden. Geringe zusätzliche Speicher bei Laufwasserkraftwerken bleiben bei der Einordnung unberücksichtigt.
    9. Das BMU kann zur Erhöhung der Transparenz nach § 15 Abs. 3 ein öffentliches Anlagenregister errichten, in dem Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien registriert werden müssen.
      • Dazu gibt es aber noch keine Festlegungen, ob überhaupt und wann dieses Register geschaffen wird.
      • Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ist dann, wenn dieses Register errichtet ist, ein kostenpflichtiger Eintrag durch den Anlagenbetreiber notwendig, um die Abnahmepflicht für das EVU auszulösen.
          1. Anlagen, die 3 Monate nach Bekanntgabe der Einrichtung des Anlageregisters im Bundesanzeiger in Betrieb genommen werden, müssen die Aufnahme in das Register selbstständig beantragen (§ 21 Abs. 2).
          2. Alle (sonstigen) vorher in Betreib genommenen Anlagen müssen die Eintragung in das Register 3 Monate nach gesonderter schriftlicher Aufforderung durch den Netzbetreiber beantragen (§ 21 Abs. 2)..
  1. In § 13 wird festgelegt, dass der Anlagenbetreiber die notwendigen Messeinrichtungen zur Erfassung der elektrischen Arbeit zu bezahlen hat. Nach § 5.1 besteht Vergütungspflicht bei neuen Anlagen ab 500 KW nur, wenn zudem eine registrierende Leistungsmessung erfolgt. Deshalb werden die aufnehmenden EVU die Kosten dieser Messung vom Einspeiser verlangen. Dieser hat aber dann nur die üblichen missbrauchsfreien Kosten zu tragen. Der Anlagenbetreiber kann insoweit auch die Messung von einem fachkundigen Dritten selbst installieren lassen.
    Auch hierbei haben Altanlagen, die nach dem bisherigen EEG vergütet werden, Bestandschutz nach § 21.1, so dass Anlagen ab 500 KW weiterhin nur die Messung der elektrischen Arbeit selbst zu tragen haben. Dies ändert sich aber, wenn die Anlage nach einer Modernisierung als neu in Betrieb genommen gilt (§ 21 Abs. 1 Nr. 2) und somit die höhere Vergütung nach neuem EEG beansprucht.
  2. Die neue Vergütungsregelung
      • gilt nach § 6.1 bis zu einer Leistung von 500 KW
        • nur noch vorbehaltlos für Genehmigungen, die bis zum 31.12.2007 erteilt werden.
        • Ab 2008 nur noch bei Ausbau an bestehenden oder zu anderen Zwecken neu errichteten Staustufen, oder wenn ohne Querverbauung errichtet, und wenn ein guter ökologischer Zustand vorliegt.
      • gilt ab einer Leistung von 500 KW bis 5 MW dagegen weiterhin unbeschränkt.
  1. Da als Vorraussetzung zur Inanspruchnahme der neuen Vergütungsregelung nach § 6.3 die Vorlage der "behördlichen wasserrechtlichen Zulassung der Anlage" gilt, kann allgemein gesagt werden:
      • Alle Anlagen, die eine aktuelle behördliche Zulassung bzw. Genehmigung zu einem Neubau oder einer Modernisierung nachweisen können, und sich damit innerhalb der vorgegebenen Fristen befinden (Erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Inbetriebnahme dieses Neubaus oder Abschluss dieser Modernisierung), fallen auch unter die neue Vergütungsregelung des EEG.
  2. Die Begründung zum Gesetz ist in der Drucksache 15/2864 des deutschen Bundestags, 15. Wahlperiode, abgedruckt

Zusammenfassend muss festgestellt werden :

Das neue EEG ist umfangreicher und komplizierter geworden - wie einfach, klar und übersichtlich war dagegen doch das Stromeinspeisungsgesetz von 1991.

Unbefriedigend ist die Einbindung ökologischer Vorgaben, vor allem aber die eklatante Benachteiligung der kleinen Wasserkraft gegenüber der großen Wasserkraft, indem festgelegt wurde, dass neu errichtete Anlagen bis 500 kW nach dem 31.12.2007 nur noch dann die gesetzliche Vergütung erhalten, wenn diese an einem vorhandenen Wehr oder ohne Querverbauung errichtet wurden.

Die Verdoppelungsziele des Anteils der erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung der Bundesregierung und der europäischen Union werden sich nur unter Einbezug und voller Ausnutzung der Wasserkraftpotentiale in kleinen, mittleren und großen Anlagen erreichen lassen.

Nach unseren Berechnungen kann der weitere Ausbau der Wasserkraft in Deutschland unter Einbezug aller Leistungsgrößen noch das Arbeits- und Leistungsvermögen von zwei bis drei Kernkraftwerken ersetzen.

Vor dem Hintergrund der bereits in Gang gekommenen Klimaveränderung, verbunden mit der unabdingbaren Notwendigkeit, endliche Ressourcen zu sparen, wird kein Weg am weiteren verstärkten Ausbau der Wasserkraftnutzung vorbeigehen.

Wie positiv sich eine verstärkte Wasserkraftnutzung auf die Umwelt auswirkt, wird in der Studie zur ökologischen Bewertung von kleinen Wasserkraftanlagen von Prof. Dr. W. Ripl, Systeminstitut Aqua Terra, Hellriegelstr. 6 in 14195 Berlin verständlich und nachvollziehbar dargestellt. Diese aufwendige Studie wurde auf Anregung des Präsidenten von Eurosolar , MdB Dr. Hermann Scheer in Auftrag gegeben und zusammen mit dem Bundesverband Deutscher Wasserkraftwerke finanziert. Die Studie wird jetzt an alle Abgeordneten im Deutschen Bundestag versandt, Prof. Dr. Ripl wird über seine Erkenntnisse auf der diesjährigen Hauptversammlung der AWK Baden-Württemberg am 29. Oktober 2004 im Rittersaal der Götzenburg in Jagsthausen referieren.

Das neue EEG wird viele Fragen aufwerfen, die sicher nicht alle am ersten Tag beantwortet werden können. Möglicherweise wird es auch um die Auslegung mit der Stromwirtschaft zur Auseinandersetzung oder gar zu Prozessen kommen.

Die erste Fassung der Gesetzesnovelle war noch mit wesentlich schwerwiegenderen Eingriffen und ökologischen Beschränkungen gespickt, unter anderem sollte ursprünglich sogar den Umweltverbänden ein Aufsichts- und Kontrollrecht zugewiesen werden. Glücklicherweise ist es in monatelangem Ringen gelungen, den größten Teil der einschränkenden, teilweise sogar strangulierenden Vorgaben, die gerade die Wasserkraftnutzung belasteten, zu eliminieren.

Wir haben den Abgeordneten aus allen Fraktionen zu danken, die sich den erneuerbaren Energien verpflichtet und der Wasserkraft verbunden fühlen und sich dementsprechend entschieden für eine diskriminierungsfreie verbessernde Weiterentwicklung des Gesetzes bei der Bundesregierung eingesetzt haben.

Diesen Damen und Herren Abgeordneten gilt unseren herzlichen Dank.
Stellvertretend für viele sollen nur einige wenige Namen genannt werden :

SPD : Dr. Hermann Scheer, Dr. Axel Berg , Ulrich Kelber, Marco Bülow usw.

Grüne : Michaele Hustedt , Hans-Josef Fell

CDU/CSU : Peter Götz, Dr. Peter Paziorek , Dr. Peter Ramsauer usw.

 

 

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