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Auswirkungen der EEG-Novelle zum 1.8.04 für die "Kleine
Wasserkraft" bis 5 MW Leistung:
Sehr geehrte Mitglieder, liebe
Wasserkraftfreunde,
die seit über einem Jahr
diskutierte und aufgrund unserer aktiven Zu- und Mitarbeit mehrmals
nachgebesserte Novellierung des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes ( EEG ) ist
nach der letzten Hürde der Bundesratsanhörung nunmehr endgültig
beschlossen und tritt jetzt in Kraft.
Vorausgegangen waren viele Monate
umfangreicher Vorarbeit und unendlich viele Gespräche mit den
maßgeblichen Abgeordneten und Institutionen aller Parteien, die sich mit
der Gesetzesnovellierung beschäftigten. Daneben mussten viele
Stellungnahmen und Schriftsätze erarbeit werden. Die begleitende Arbeit
bis zur Verabschiedung dieser Novellierung war langwierig, umfangreich und
aufwendig. Trotz allergrößtem Einsatz konnten aber leider nicht alle
unsere Vorstellungen umgesetzt werden.
Wir danken dem Präsidenten und
allen Vorständen des BDW, die wieder in aufopfernder
Schwerstarbeit alle nur denkbaren politischen Kontakte knüpften,
Überzeugungsarbeit leisteten und viele Reisetage in Berlin und anderen
Städten der Republik verbrachten. Alle Aktionen und Aufgaben konnten in
hervorragend abgestimmter Weise wahrgenommen und durchgeführt werden.
So ganz zufrieden sind wir mit der
Neuformulierung des EEG trotzdem nicht. Insbesondere ist es inakzeptabel,
dass ab dem Jahr 2008 neu gebaute Wasserkraftwerke unterhalb einer
Leistung von 500 kW nur noch dann eine gesetzliche Vergütung erhalten,
wenn diese an einer vorhandenen Wehranlage errichtet werden. An den
komplizierten ökologischen Vorgaben ist im Gegensatz zum alten
Stromeinspeisungsgesetz und EEG, welche im Wirtschaftsministerium
vorbereitet wurden, deutlich erkennbar, dass dieses neue Gesetz im
Bundesumweltministerium (BMU) "fabriziert" wurde.
Dementsprechend war der
ursprüngliche Gesetzentwurf auch noch mit viel "Ökoballast"
befrachtet, der unübersehbar von falschen, scheinökologischen
Anti-Wasserkraft-Überlegungen geprägt war. Glücklicherweise konnte
dieser das Gesetz von Anfang an belastende Ballast nahezu vollständig
"ausgeräumt" werden.
Andererseits konnten wir unsere
langjährige Forderung zur Verbesserung der Vergütung von kleinen Anlagen
bis 500 KW durchsetzen, aber leider nicht grundsätzlich auch für
bestehende Anlagen, sondern nur für Neuanlagen bzw. bei Modernisierung
mit erforderlicher behördlicher Genehmigung und gleichzeitiger
Ökologischer Verbesserung auch bei Altanlagen.
Weiterhin konnte der Bestandschutz
für Altanlagen durchgesetzt werden, was sich besonders im Bereich von
Speicherkraftwerken sehr schwierig gestaltete, welche vom BMU
offensichtlich als ökologisch schädlich und deshalb nicht
"förderungswürdig" eingestuft werden. Der Einfluss des
Umweltbundesamtes ist unübersehbar!
Nachfolgend in Stichworten die
Würdigung des BDW zur EEG-Novelle, welche auszugsweise (maßgebliche
Stellen sind fett und unterstrichen) im Anhang beiliegt:
- Das Gesetz gilt nur für Neuanlagen, die ab dem
Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Betrieb genommen wurden
(§ 2.2 ; § 3.4). Bei bestimmten Voraussetzungen können auch
Altanlagen die erhöhte Vergütung von 9,67 Cent/kWh erhalten (§3.4
nach Erneuerung ; § 21.2 nach Modernisierung mit ÖKO-Nachweis).
Diese Regelung gilt dann im Gegensatz zum alten EEG befristet auf 30
Jahre (§ 12.3), was aber nicht unbedingt als Nachteil anzusehen
ist. Die Vergütungssätze sind für Anlagen bis 5 MW nicht
degressiv gestaltet. Die Degression beginnt erst bei Großanlagen ab
5 MW.
- Als Nachweis des Erreichens eines guten
ökologischen Zustands bzw. wesentliche Verbesserung gegenüber
vorher, und somit Grundvorrausetzung für die Inanspruchnahme der
neuen Regelung, gilt die Vorlage der behördlichen wasserrechtlichen
Zulassung (§ 6.3).
- Neuanlagen bis 5 MW werden besser gestellt bis
zu einer anteiligen Leistung von 500 KW (bis anteilig 500 KW
Leistung 9,67 Cent/kWh, darüber bis 5 MW 6,65 Cent/kWh), weil davon
ausgegangen wird, dass diese nur mit ökologischer Verbesserung
genehmigt werden, was mit Mehrkosten verbunden ist (§ 6.1).
- Bei Altanlagen unter 5 MW Leistung bleibt erst
einmal alles beim alten (bis anteilig 500 KW Leistung 7,67 Cent/kWh,
darüber bis 5 MW 6,65 Cent/kWh), also wird Bestandschutz gewährt
mit unbestimmter Laufzeit nach altem EEG (§ 21.1).
- Altanlagen unter 5 MW Leistung können aber
durch Modernisierung, nach welcher zumindest ein guter ökologischer
Zustand erreicht sein muss (Nachweis durch Vorlage der behördlichen
wasserrechtlichen Zulassung nach § 6.3), bis anteilig 500KW in den
Genuss der höheren Vergütung von 9,67 Cent/kWh kommen (§ 21.2).
Diese Anlagen gelten mit Abschluss der Modernisierung als neu in
Betrieb genommen. Die Vergütungsdauer wird damit auf 30 Jahre
begrenzt.
- Grenzfälle bei bestehenden Anlagen können
sein:
- Neubauten mit ökologischer Verbesserung,
welche gerade im Bau und somit noch nicht in Betrieb sind,
fallen unter die neue Regelung, wenn die erstmalige
Inbetriebnahme nach Inkrafttreten der EEG-Novelle geschieht. Ist
die Inbetriebnahme bereits erfolgt, gilt das alte EEG weiter.
- Altanlagen, welche bereits modernisiert
wurden, und ökologisch schon in Vorleistung gegangen sind
(Nachrüstung von Fischtreppe und Mindestwasser, Modernisierung
mit zusätzlicher ökologischer Verbesserung, oder nur
Modernisierung bei schon vorher erreichtem ökologisch gutem
Zustand), und deren Modernisierung abgeschlossen ist, können
weiterhin nur die bisherige Vergütung beanspruchen! (§
21.1.2).
- Altanlagen aber, deren Modernisierung nach
obigem Absatz noch nicht abgeschlossen ist, oder die erst jetzt
mit der Modernisierung beginnen, und die den Nachweis nach §
6.2 führen, können das neue EEG mit der höheren Vergütung ab
Abschluss der Modernisierung beanspruchen.
- Die Leistungsberechnung mit Preisstaffelung
erfolgt wie beim alten EEG, indem die Jahresarbeit durch die
Jahresstunden geteilt wird (§ 12.2). Insofern erhalten Anlagen
über 500 KW bis 5 MW anteilig für die ersten 500 KW die höhere
Vergütung. Auch mehrere Einzelanlagen mit nur einer Übergabestelle
werden weiterhin separat vergütet (§ 12.6)
- Speicherkraftwerke sind vom neuen Recht
ausgeschlossen! Bestehende Speicherkraftwerke können damit anders
als Laufwasserkraftwerke auch nicht durch eine Modernisierung in den
Genuss der höheren Vergütung von 9,67 Cent/kWh kommen.
Speicherkraftwerke sind in der Begründung zum Gesetz
folgendermaßen definiert:
- Speicherkraftwerke sind Wasserkraftwerke,
deren Zufluss einem oder mehreren Speichern entnommen wird. Ihr
Einsatz ist damit weitgehend unabhängig vom zeitlichen Verlauf
der Zuflüsse in ihre Speicher. Umfasst werden von diesem
Begriff insbesondere Pumpspeicherkraftwerke, deren Speicher ganz
oder teilweise durch gepumptes Wasser (Pumpwasser) gefüllt
werden. Geringe zusätzliche Speicher bei Laufwasserkraftwerken
bleiben bei der Einordnung unberücksichtigt.
- Das BMU kann zur Erhöhung der
Transparenz nach § 15 Abs. 3 ein öffentliches Anlagenregister
errichten, in dem Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren
Energien registriert werden müssen.
- Dazu gibt es aber noch keine Festlegungen, ob
überhaupt und wann dieses Register geschaffen wird.
- Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ist dann, wenn dieses
Register errichtet ist, ein kostenpflichtiger Eintrag durch den
Anlagenbetreiber notwendig, um die Abnahmepflicht für das EVU
auszulösen.
- Anlagen, die 3 Monate nach Bekanntgabe
der Einrichtung des Anlageregisters im Bundesanzeiger in
Betrieb genommen werden, müssen die Aufnahme in das Register
selbstständig beantragen (§ 21 Abs. 2).
- Alle (sonstigen) vorher in Betreib
genommenen Anlagen müssen die Eintragung in das Register 3
Monate nach gesonderter schriftlicher Aufforderung durch den
Netzbetreiber beantragen (§ 21 Abs. 2)..
- In § 13 wird festgelegt, dass der
Anlagenbetreiber die notwendigen Messeinrichtungen zur Erfassung der
elektrischen Arbeit zu bezahlen hat. Nach § 5.1 besteht
Vergütungspflicht bei neuen Anlagen ab 500 KW nur, wenn zudem eine
registrierende Leistungsmessung erfolgt. Deshalb werden die
aufnehmenden EVU die Kosten dieser Messung vom Einspeiser verlangen.
Dieser hat aber dann nur die üblichen missbrauchsfreien Kosten zu
tragen. Der Anlagenbetreiber kann insoweit auch die Messung von einem
fachkundigen Dritten selbst installieren lassen.
Auch hierbei haben Altanlagen, die nach dem bisherigen EEG vergütet
werden, Bestandschutz nach § 21.1, so dass Anlagen ab 500 KW
weiterhin nur die Messung der elektrischen Arbeit selbst zu tragen
haben. Dies ändert sich aber, wenn die Anlage nach einer
Modernisierung als neu in Betrieb genommen gilt (§ 21 Abs. 1 Nr. 2)
und somit die höhere Vergütung nach neuem EEG beansprucht.
- Die neue Vergütungsregelung
- gilt nach § 6.1 bis zu einer Leistung von
500 KW
- nur noch vorbehaltlos für Genehmigungen,
die bis zum 31.12.2007 erteilt werden.
- Ab 2008 nur noch bei Ausbau an bestehenden
oder zu anderen Zwecken neu errichteten Staustufen, oder wenn
ohne Querverbauung errichtet, und wenn ein guter ökologischer
Zustand vorliegt.
- gilt ab einer Leistung von 500 KW bis 5 MW
dagegen weiterhin unbeschränkt.
- Da als Vorraussetzung zur Inanspruchnahme der
neuen Vergütungsregelung nach § 6.3 die Vorlage der
"behördlichen wasserrechtlichen Zulassung der Anlage" gilt,
kann allgemein gesagt werden:
- Alle Anlagen, die eine aktuelle behördliche
Zulassung bzw. Genehmigung zu einem Neubau oder einer
Modernisierung nachweisen können, und sich damit innerhalb der
vorgegebenen Fristen befinden (Erst nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes Inbetriebnahme dieses Neubaus oder Abschluss
dieser Modernisierung), fallen auch unter die neue
Vergütungsregelung des EEG.
- Die Begründung zum Gesetz ist in der Drucksache
15/2864 des deutschen Bundestags, 15. Wahlperiode, abgedruckt
Zusammenfassend muss festgestellt
werden :
Das neue EEG ist umfangreicher und
komplizierter geworden - wie einfach, klar und übersichtlich war dagegen
doch das Stromeinspeisungsgesetz von 1991.
Unbefriedigend ist die Einbindung
ökologischer Vorgaben, vor allem aber die eklatante Benachteiligung der
kleinen Wasserkraft gegenüber der großen Wasserkraft, indem festgelegt
wurde, dass neu errichtete Anlagen bis 500 kW nach dem 31.12.2007 nur noch
dann die gesetzliche Vergütung erhalten, wenn diese an einem vorhandenen
Wehr oder ohne Querverbauung errichtet wurden.
Die Verdoppelungsziele des Anteils
der erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung der Bundesregierung und
der europäischen Union werden sich nur unter Einbezug und voller
Ausnutzung der Wasserkraftpotentiale in kleinen, mittleren und großen
Anlagen erreichen lassen.
Nach unseren Berechnungen kann der
weitere Ausbau der Wasserkraft in Deutschland unter Einbezug aller
Leistungsgrößen noch das Arbeits- und Leistungsvermögen von zwei bis
drei Kernkraftwerken ersetzen.
Vor dem Hintergrund der bereits in
Gang gekommenen Klimaveränderung, verbunden mit der unabdingbaren
Notwendigkeit, endliche Ressourcen zu sparen, wird kein Weg am weiteren
verstärkten Ausbau der Wasserkraftnutzung vorbeigehen.
Wie positiv sich eine verstärkte
Wasserkraftnutzung auf die Umwelt auswirkt, wird in der Studie zur
ökologischen Bewertung von kleinen Wasserkraftanlagen von Prof. Dr. W.
Ripl, Systeminstitut Aqua Terra, Hellriegelstr. 6 in 14195 Berlin verständlich
und nachvollziehbar dargestellt. Diese aufwendige Studie wurde auf
Anregung des Präsidenten von Eurosolar , MdB Dr. Hermann Scheer in
Auftrag gegeben und zusammen mit dem Bundesverband Deutscher
Wasserkraftwerke finanziert. Die Studie wird jetzt an alle
Abgeordneten im Deutschen Bundestag versandt, Prof. Dr. Ripl wird
über seine Erkenntnisse auf der diesjährigen Hauptversammlung der AWK
Baden-Württemberg am 29. Oktober 2004 im Rittersaal der Götzenburg in
Jagsthausen referieren.
Das neue EEG wird viele Fragen
aufwerfen, die sicher nicht alle am ersten Tag beantwortet werden können.
Möglicherweise wird es auch um die Auslegung mit der Stromwirtschaft
zur Auseinandersetzung oder gar zu Prozessen kommen.
Die erste Fassung der
Gesetzesnovelle war noch mit wesentlich schwerwiegenderen Eingriffen und
ökologischen Beschränkungen gespickt, unter anderem sollte ursprünglich
sogar den Umweltverbänden ein Aufsichts- und Kontrollrecht zugewiesen
werden. Glücklicherweise ist es in monatelangem Ringen gelungen, den
größten Teil der einschränkenden, teilweise sogar strangulierenden
Vorgaben, die gerade die Wasserkraftnutzung belasteten, zu eliminieren.
Wir haben den Abgeordneten aus allen
Fraktionen zu danken, die sich den erneuerbaren Energien verpflichtet und
der Wasserkraft verbunden fühlen und sich dementsprechend entschieden
für eine diskriminierungsfreie verbessernde Weiterentwicklung des
Gesetzes bei der Bundesregierung eingesetzt haben.
Diesen Damen und Herren Abgeordneten
gilt unseren herzlichen Dank.
Stellvertretend für viele sollen nur einige wenige Namen genannt werden :
SPD : Dr. Hermann Scheer, Dr. Axel Berg ,
Ulrich Kelber, Marco Bülow usw.
Grüne : Michaele Hustedt ,
Hans-Josef Fell
CDU/CSU : Peter Götz, Dr. Peter
Paziorek , Dr. Peter Ramsauer usw.
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